Das Wichtigste in Kürze:

1. Zustellungsfragen sind gerade auch im OWi-Verfahren von Bedeutung.
2. § 51 regelt das Zustellungsverfahren.
3. Nach den für die Zustellung maßgeblichen Vorschriften (vgl. z.B. § 2 Abs. 1 S. 1 VwZG) kann das Schriftstück, also z.B. der Bußgeldbescheid, in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift zugestellt werden. Zugestellt wird i.d.R. eine Ausfertigung.
4. Die gesetzlichen Regelungen der Zustellung unterscheiden zwischen vier Zustellungsarten.
5. Für die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde nach § 3 VwZG gelten ergänzend die Vorschriften der §§ 177, 182 ZPO.
6. In § 51 Abs. 3 ist für die Zustellung an den Verteidiger eine besondere Regelung enthalten, die der Vorschrift des § 145a Abs. 1, 3 StPO entspricht.
7. Wesentliche Mängel bei der Durchführung der Zustellung führen zu deren Unwirksamkeit. Wird nur gegen Ordnungsvorschriften verstoßen, ist die Zustellung hingegen wirksam.
 

Rdn 4285

 

Literaturhinweise:

Burhoff, Die nichteheliche Lebensgemeinschaft im Straf(verfahrens)recht, StR 2008, 287

Dübbers, Das neue "Einwurf Einschreiben" der Deutschen Post AG und seine juristische Einordnung, NJW 1997, 2503

Dübbers/Kim, Rechtliche Probleme bei Einwurf- und Übergabeeinschreiben, NJ 2001, 65

Fahl, OLG Karlsruhe, Beschl. v. 1.7.2008 – 2 Ss 71/98 (Zur Verjährungsfalle im Bußgeldverfahren), ZIS 2009, 380

Gutt/Krenberger, Neues zur Verjährungsunterbrechung – eine Rechtsprechungsübersicht zu §§ 3133 OWiG, DAR 2014, 187

Goldbach/Friedrich, Verteidigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Vollmacht im Hinblick auf die Verjährung, VRR 2008, 208

Heß/Burmann, Die Zustellung des Bußgeldbescheides, NJW-Spezial 2005, 255

Hillenbrand, Zustellungsfehler im Strafverfahren, Retter in der (Verteidiger-)Not, ZAP F. 22, S. 921

Hunsmann, Die Mitwirkung hör-, seh- und sprachbehinderter Personen im Strafverfahren, StRR 2014, 324

Kotz, Verteidigungsansätze im Zusammenhang mit der Zustellung gerichtlicher Entscheidungen – Teil 1, StRR 2013, 4

ders., Verteidigungsansätze im Zusammenhang mit der Zustellung gerichtlicher Entscheidungen – Teil 2, StRR 2013, 44

ders., Verteidigungsansätze im Zusammenhang mit der Zustellung gerichtlicher Entscheidungen – Teil 3, StRR 2013, 84

ders., Verteidigungsansätze im Zusammenhang mit der Zustellung gerichtlicher Entscheidungen – Teil 4, StRR 2013, 124

Mayer, Die Zustellungsvollmacht im Strafprozessrecht, NStZ 2016, 76

Rosenbach, Das neue Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) des Bundes, DVBl. 2005, 816

Schwab, Die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde, VD 1990, 220

ders., Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes, VD 1990, 252

Seifert, Zustellungsvollmacht, Strafbefehlsverfahren und der fair-trial-Grundsatz, StV 2018, 124

Winkler, Der Irrweg in die Revision gegen das Verwerfungsurteil in der Berufung? Zur Behandlung der Rechtsfolgen eines Verstoße gegen § 35a Abs. 2 StPO, StraFo 2024, 7

s.a. die Hinw. bei → Vollmacht des Verteidigers, Rdn 4044.

 

Rdn 4286

1.a) Zustellungsfragen sind gerade auch im OWi-Verfahren von Bedeutung. Dies gilt insbesondere für die Zustellung des Bußgeldbescheids. Denn nur die wirksame Zustellung innerhalb der Frist des § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 unterbricht nach Erlass des Bußgeldbescheids die Verjährung (→ Verjährung, Unterbrechungstatbestände, Rdn 3892). Die (wirksame) Zustellung des Bußgeldbescheids ist zudem von Bedeutung für den Beginn der Einspruchsfrist (→ Einspruch, Frist, Rdn 955).

 

☆ Der Verteidiger muss die Wirksamkeit der Zustellung des Bußgeldbescheids im Hinblick auf die ggf. weitreichenden Folgen einer unwirksamen Zustellung (dazu Rdn 4314 ) sorgfältig prüfen . Ein Antrag auf → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand , Rdn 4245 bei vermeintlich versäumter Einspruchsfrist ist überflüssig, wenn der Bußgeldbescheid nicht wirksam zugestellt worden ist (zu den Zustellungsfragen [im Strafverfahren] eingehend Hillenbrand ZAP F. 22, S. 921).Wirksamkeit der Zustellung des Bußgeldbescheids im Hinblick auf die ggf. weitreichenden Folgen einer unwirksamen Zustellung (dazu Rdn 4314) sorgfältig prüfen. Ein Antrag auf → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Rdn 4245 bei vermeintlich versäumter Einspruchsfrist ist überflüssig, wenn der Bußgeldbescheid nicht wirksam zugestellt worden ist (zu den Zustellungsfragen [im Strafverfahren] eingehend Hillenbrand ZAP F. 22, S. 921).

 

Rdn 4287

b) Das OWiG enthält in § 51 eine eigene Vorschrift für Zustellungen der Verwaltungsbehörde. Diese gilt aber nur für die von der Verwaltungsbehörde veranlassten Zustellungen. Für Zustellungen im gerichtlichen Bußgeldverfahren und im Verfahren der StA gelten die §§ 35, 36 ff. StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 (Göhler/Seitz/Bauer, § 51 Rn 1). Die nachfolgenden Ausführungen betreffen nur die mit Zustellung durch die Verwaltungsbehörde zusammenhängenden Fragen. Wegen der Zustellung im gerichtlichen Bußgeldverfahren muss aus Platzgründen verwiesen werden auf die Kommentierung zu den §§ 35, 36 StPO bei Meyer-Goßner/Schmitt und auf Burhoff, HV, Rn 4293 ff.; Burhoff/Kotz...

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