Detlef Burhoff, Ralph Gübner
Rdn 4321
Literaturhinweise:
Haupfleisch/Zelenka, Die gegenseitige Vollstreckung von Geldstrafen in Europa, DAR 2004, 686
Nissen, Geltendmachung ausländischer Bußgelder durch die britische Firma EUR Parking Collection (EPC), DAR 2004, 196
s. auch die Hinw. bei → Fahrverbot, Vollstreckung, Rdn 1802
→ Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen, Rdn 4072.
Rdn 4322
1. Im Vollstreckungsverfahren wird die Bußgeldentscheidung einschließlich der Nebenfolgen und der Kosten (§ 108 Abs. 2) durchgesetzt. Gem. § 90 Abs. 1 finden für die Bußgeldentscheidungen der Verwaltungsbehörde die Verwaltungsvollstreckungsgesetze des Bundes und der Länder Anwendung, bei gerichtlichen Entscheidungen verweist § 91 auf die Vorschriften in der StPO. Vollstreckbar sind (formell) rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, § 89.
Rdn 4323
2. Als Vollstreckungsbehörde ist gem. § 92 die Verwaltungsbehörde zuständig, die den rechtskräftig gewordenen Bußgeldbescheid erlassen hat, § 90 Abs. 1. Das gilt auch bei Entscheidungen gegenüber einem Jugendlichen oder Heranwachsenden (Göhler/Seitz/Bauer, vor § 89 Rn 6; → Jugendliche und Heranwachsende im OWi-Verfahren, Rdn 2628). Davon zu unterscheiden ist die Frage, welche Behörde mit der konkreten Beitreibung befasst ist. Dies richtet sich nach den Bestimmungen des geltenden Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes oder des Bundes (Göhler/Seitz/Bauer, § 90 Rn 3 ff.). Bei der Durchführung der Vollstreckung gehen die Regelungen der §§ 90, 93 ff. vor. Bei gerichtlichen Bußgeldentscheidungen obliegt der StA die Vollstreckung. Ausgenommen sind Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende, in denen der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter zuständig ist (§ 91).
Rdn 4324
3. Die Zulässigkeit der Vollstreckung von Geldbußen und anderen Geldforderungen ist befristet. Vollstreckungsverjährung tritt gem. § 34 Abs. 1 Nr. 2 bei Geldbußen bis zu 1.000,00 EUR in 3 Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung ein, bei höheren Beträgen gem. der Nr. 1 in 5 Jahren. Die Verjährung ruht allerdings, z.B. bei der Bewilligung von Zahlungserleichterungen (§ 34 Abs. 4 Nr. 3).
☆ Die Frist gilt nicht für die Vollstreckung eines Fahrverbots . Denn gem. § 34 Abs. 5 sind Nebenforderungen von der Vollstreckungsverjährung nur erfasst, soweit sie zu einer Geldzahlung verpflichten. Zwar soll die Vollstreckungsbehörde das Fahrverbot möglichst zeitnah ggf. durch Zwangsmaßnahmen vollstrecken (Beschlagnahme des Führerscheins), wenn der Betroffene seinen Führerschein nicht rechtzeitig abgibt (→ Fahrverbot, Vollstreckung , Rdn 1808 ). Allerdings sind diese Maßnahmen nicht befristet (KK/ Graf , § 34 Rn 21).nicht für die Vollstreckung eines Fahrverbots. Denn gem. § 34 Abs. 5 sind Nebenforderungen von der Vollstreckungsverjährung nur erfasst, soweit sie zu einer Geldzahlung verpflichten. Zwar soll die Vollstreckungsbehörde das Fahrverbot möglichst zeitnah ggf. durch Zwangsmaßnahmen vollstrecken (Beschlagnahme des Führerscheins), wenn der Betroffene seinen Führerschein nicht rechtzeitig abgibt (→ Fahrverbot, Vollstreckung, Rdn 1808). Allerdings sind diese Maßnahmen nicht befristet (KK/Graf, § 34 Rn 21).
Rdn 4325
4. § 93 regelt Zahlungserleichterungen in Form der Stundung und der Ratenzahlung. Die Norm ergänzt § 18, nach der bereits bei der Bußgeldentscheidung dem Betroffenen Zahlungserleichterungen für die Geldbuße zuerkannt werden müssen, wenn die sofortige Zahlung für ihn aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zumutbar ist (→ Geldbuße, Allgemeines, Rdn 1838). Treten die Zahlungsschwierigkeiten erst nach der Bußgeldentscheidung ein, ist § 93 Abs. 1 anzuwenden. Das gilt auch, wenn der Betroffene neben der Geldbuße weitere Zahlungen zu erbringen hat, insbesondere die Kosten des Verfahrens (§ 93 Abs. 3 S. 2 Hs. 2). Die Entscheidung nach § 93 Abs. 1 kann jederzeit im Rahmen des Abs. 2 geändert werden, zum Nachteil des Betroffenen indes nur, wenn neue Tatsachen zu einer anderen Bewertung führen (§ 93 Abs. 2 S. 2).
☆ Ist es dem Betroffenen aufgrund einer schlechten Vermögenslage nicht möglich, die Forderung in absehbarer Zeit zu begleichen, kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass die Vollstreckung unterbleibt , § 95 Abs. 2. Das gilt auch für die Kosten des Verfahrens. Allerdings bewirkt die Anordnung nicht das Ende der Vollstreckung . Das Verfahren kann – bis zum Ablauf der Vollstreckungsverjährung – wieder aufgenommen werden, wenn sich die Vermögensverhältnisse gebessert haben (KK/ Mitsch , § 95 Rn 17).schlechten Vermögenslage nicht möglich, die Forderung in absehbarer Zeit zu begleichen, kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass die Vollstreckung unterbleibt, § 95 Abs. 2. Das gilt auch für die Kosten des Verfahrens. Allerdings bewirkt die Anordnung nicht das Ende der Vollstreckung. Das Verfahren kann – bis zum Ablauf der Vollstreckungsverjährung – wieder aufgenommen werden, wenn sich die Vermögensverhältnisse gebessert haben (KK/Mitsch, § 95 Rn 17).
Rdn 4326
5. Vom Betroffenen geleistete Teilbeträge werden gem. § 94 zuerst auf die Geldbuße,...