Annika Hirsch, Detlef Burhoff
Rdn 5768
Literaturhinweise:
Amelung, Der Rechtsschutz gegen strafprozessuale Grundrechtseingriffe und die neue Rechtsprechung zur Ausweitung des Eingriffsbegriffs bei staatlichen Ermittlungsmaßnahmen, StV 2001, 13
Köhler, Prozeßrechtsverhältnis und Ermittlungseingriffe, ZStW 1995, 10 (Band 107)
Schroth, Der Rechtsschutz gegen strafprozessuale Grundrechtseingriffe, StV 1999, 117
s.a. die Hinw. bei → Beschlagnahme, Allgemeines, Teil B Rdn 880, bei → Durchsuchung, Allgemeines, Teil D Rdn 1770, bei → Körperliche Untersuchungen, Allgemeines, Teil K Rdn 2998, bei → Online-Durchsuchung, Teil O Rdn 3374, bei → Rechtsmittel im Ermittlungsverfahren, Teil R Rdn 4123, bei → Telefonüberwachung, Allgemeines, Teil T Rdn 4435, bei → Untersuchungshaft, Allgemeines, Teil U Rdn 4650, und bei → Untersuchungshaft, Rechtsmittel/Anträge, Teil U Rdn 4761.
Rdn 5769
Von besonderer praktischer Bedeutung sowohl für den Verteidiger als auch für seinen Mandanten/Beschuldigten sind die im EV ggf. gegen den Beschuldigten von den Ermittlungsbehörden veranlassten Zwangsmaßnahmen (zu Eingriffen gegen unbeteiligte Dritte Köhler ZStW 1995, 10). Dazu zählen der Erlass eines HB und der anschließende Vollzug der U-Haft gem. §§ 112 ff., die Durchsuchung gem. §§ 102 ff., die Beschlagnahme gem. §§ 94 ff., insbesondere auch die Postbeschlagnahme nach § 99 Abs. 1 oder ein Auskunftsverlangen nach § 99 Abs. 2, die Telefonüberwachung, Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit gem. §§ 81a ff. sowie schließlich die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. §§ 111a ff.
Rdn 5770
In diesem Bereich kann der Verteidiger 3-fach gefordert sein:
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Zunächst kann es darum gehen, eine Zwangsmaßnahme überhaupt zu verhindern. Das ist meist schwierig, da der Verteidiger i.d.R. – ebenso wie der Beschuldigte – von der Maßnahme erst erfährt, wenn sie vollzogen wird oder sogar schon erledigt ist. Daher liegt das Schwergewicht der Tätigkeit des Verteidigers im zweiten und dritten Bereich. |
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Er hat einmal dafür zu sorgen, dass die Zwangsmaßnahme in ihren für den Beschuldigten nachteiligen Folgen gemildert wird, was besonders bei der U-Haft von Bedeutung ist. |
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Außerdem muss er die dem Beschuldigten gegen die Zwangsmaßnahmen eingeräumten Rechtsmittel ausschöpfen. |
Siehe auch: → Auskunftsverlangen, Teil A Rdn 664; → Beschlagnahme, Allgemeines, Teil B Rdn 879, m.w.N.; → Durchsuchung, Allgemeines, Teil D Rdn 1769, m.w.N.; → Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen, Allgemeines, Teil M Rdn 3160, m.w.N.; → Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen, Übersichtstabelle, Teil M Rdn 3221; → Körperliche Untersuchungen, Allgemeines, Teil K Rdn 2998, m.w.N.; → Online-Durchsuchung, Teil O Rdn 3374; → Postbeschlagnahme, Teil P Rdn 4038; → Telefonüberwachung, Allgemeines, Teil T Rdn 4434, m.w.N.; → Telefonüberwachung, Quellen-TKÜ, Teil T Rdn 4523; → Untersuchungshaft, Allgemeines, Teil U Rdn 4649; → Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, Teil V Rdn 5513; → Vorläufige Sicherstellung von Vermögenswerten, Allgemeines, Teil V Rdn 5576, m.w.N.