Das Wichtigste in Kürze:

1. Ist der Angeklagte der deutschen Sprache, die gem. § 184 GVG Gerichtssprache ist, nicht mächtig, hat er das unverzichtbare Recht, die Zuziehung eines Dolmetschers zu beantragen.
2. Der deutschen Sprache nicht mächtig ist der Angeklagte, wenn er nicht in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen und selbst das vorzubringen, was er vortragen will.
3. Die Verpflichtung, ggf. einen Dolmetscher beizuziehen, gilt nach der Rspr. für das gesamte Verfahren.
4. Der Dolmetscher muss in die Muttersprache des Angeklagten oder in eine ihm geläufige Sprache übersetzen.
5. Geringste Zweifel bei Verständigungsproblemen müssen den Verteidiger veranlassen, auf Beiziehung eines Dolmetschers zu drängen.
 

Rdn 4321

 

Literaturhinweise:

Armbrüster, Fremdsprachen in Gerichtsverfahren, NJW 2011, 812

Basdorf, Strafverfahren gegen der deutschen Sprache nicht mächtige Beschuldigte, in: Gedächtnisschrift für Karlheinz Meyer, 1990, S. 19

Berghaus, Keine schriftliche Urteilsübersetzung für verteidigte Verurteilte?, HRRS 2021, 119

Burhoff, Vorschuss aus der Staatskasse (§ 47 RVG), RVGreport 2011, 327

ders., Ihr gutes Recht Verlangen Sie auch von der Staatskasse einen Vorschuss, RVGprofessionell 2014, 158

Christl, Europäische Mindeststandards für Beschuldigtenrechte – Zur Umsetzung der EU-Richtlinien über Sprachmittlung und Information im Strafverfahren, NStZ 2014, 376

Eisenberg, "Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte Beschuldigter im Strafverfahren" – Bedeutung und Unzuträglichkeiten, JR 2013, 442

C. Gatzweiler, Die neuen EU-Richtlinien zur Stärkung der Verfahrensrechte (Mindestmaß) des Beschuldigten oder Angeklagten in Strafsachen, StraFo 2011, 293

Gatzweiler/Mehle, Die Hauptverhandlung, in: StrafPrax, § 9

Kabbani, Dolmetscher im Strafprozeß, StV 1987, 410

Hunsmann, Die Mitwirkung hör-, seh- und sprachbehinderter Personen im Strafverfahren, StRR 2014, 324

Kranjčić, Dolmetschen im Strafverfahren: wider die Wörtlichkeit und für wirkliche Zweckorientierung (oder: Wem dient der Dolmetscher?), NStZ 2011, 657

Kotz, Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen zur Überwindung von Sprachbarrieren im Strafverfahren, StRR 2012, 124

ders., Anspruch auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen im Strafverfahren Anregungen zur Umsetzung der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.10.2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (Abl. L Nr. 280, S. 1), StV 2012, 626

ders., Anspruch des sprachunkundigen Angeklagten auf schriftliche Übersetzung verfahrenswesentlicher Unterlagen (§ 187 Abs. 2 GVG), StRR 2014, 364

Kühne, Zuziehung eines Dolmetschers (Anm. zu BGH 1 StR 631/88), StV 1990, 102

Lohse, Handling der Erstattung von Dolmetscher und Übersetzerkosten nach Art. 6 Abs. 3 lit. e MRK, JurBüro 2014, 339

Makepeace, Ein Beschuldigter zweiter Klasse Zur Umsetzung der Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetscherleistungen und Übersetzungen im Strafverfahren, StV 2020, 570

Mock, Erstattung von Dolmetscherkosten für Gespräche zwischen Wahlverteidigern und mittellosen, der Gerichtssprache nicht kundigen Mandanten, RVGreport 2006, 334

Momsen/Rackow/Schwarze, Dolmetscher und Sprachsachverständige als Ermittlungshelfer? Rechtsfragen des Einsatzes von Sprachsachverständigen beziehungsweise Dolmetschern – zugleich Anmerkung zu dem Urteil des LG Hamburg vom 9.5.2016 – 608 KLs 1/15, NStZ 2018, 625

Morten, Stellung, Aufgabe und Rolle von Dolmetscherinnen und Dolmetschern im Strafverfahren, StraFo 1995, 80

Rueber-Unkelbach, Ablehnung von Sachverständigen und Dolmetschern in der Praxis, in: Festschrift zum 70. Geburtstag von Detlef Burhoff, 2020, S. 95

Sommer, Verteidigung und Dolmetscher, StraFo 1995, 45

Staudinger, Dolmetscherzuziehung und/oder Verteidigerbeiordnung bei ausländischen Beschuldigten, StV 2002, 237

Stunz/Fahl, Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen im Strafverfahren – Der Richtlinienvorschlag der Europäischen Union vom 9. März 2010, SchlHA 2010, 264

Vogler, Das Recht auf unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers (Art. 6 Abs. 3 Buchst. e EMRK) Anmerkungen zum Dolmetscherkosten-Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, EUGRZ 1979, 34

Volpert, Die Erstattung von Dolmetscherkosten für Verteidigergespräche, RVGreport 2011, 322

Wielgoss, Auswärtiger Dolmetscher des Vertrauens, JurBüro 1998, 632

s.a. die Hinw. bei → Ablehnung/­Auswechselung eines Dolmetschers, Teil A Rdn 1.

 

Rdn 4322

1. Ist der Angeklagte der deutschen Sprache, die gem. § 184 GVG Gerichtssprache ist, nicht mächtig (vgl. Teil Z Rdn 4323), hat er das unverzichtbare Recht, die Zuziehung eines Dolmetschers zu beantragen (EUGH NJW 2016, 303; BVerfG NJW 1988, 1462 ff.; 2004, 50; BGH NStZ 2014, 725; 2017, 63; Kabbani StV 1987, 410; Morten StraFo 1995, 80, 81; Mock RVGreport 2006, 334; Volpert RVGreport 2011, 322; Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, Teil A: Auslagen aus der Staatskasse [§ 46 Abs. 1 und 2], Rn 208 ff. und Teil A: Dolmetscherkosten, Rn 610 ff.; s.a. Teil Z Rdn 4328; zur Zuziehung eines Dolmetschers/einer Hilfsperson b...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?