Normenkette

§ 133 BGB, § 157 BGB, § 286 Abs. 1 BGB, § 3 Abs. 2 MaBV, § 12 MaBV

 

Kommentar

1. Eine Regelung in einem Bauträger-Erwerbvertrag, wonach die letzte Rate bereits vor Übergabe der Wohnungen zu zahlen ist, allerdings zuvor bei der Abnahme festgestellte Mängel zu beseitigen sind, ist dahin auszulegen, dass die Fälligkeit der letzten Rate nicht vor Beseitigung der Mängel eintritt.

2. Ist für die Übergabe der Wohnung ein Termin vereinbart, gerät der Bauträger in Verzug, wenn er bis zu diesem Termin die Mängel nicht beseitigt hat; er kann sich dann nicht darauf berufen, dass der Erwerber die letzte Rate nicht gezahlt hat.

 

Link zur Entscheidung

( BGH, Urteil vom 20.01.2000, VII ZR 224/98, NZM 8/2000, 393)

zu Gruppe 6: Baurechtliche und bautechnische Fragen; Baumängel

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge