Leitsatz
- Eine konkludente Genehmigung einer Lastschriftabbuchung vom Konto eines Verbrauchers, der wiederkehrende und im Wesentlichen gleich bleibende Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen zugrundeliegen, kommt nach den Umständen des Einzelfalls in Betracht.
- Anders als bei einem Unternehmer kann die kontoführende Bank bei einem Verbraucher nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden. Bei einem Verbraucher muss vielmehr anhand konkreter Anhaltspunkte für die Bank erkennbar sein, dass der Kontoinhaber die Überprüfung vorgenommen hat. Erst dann und nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist kann sie davon ausgehen, dass er keine Einwendungen gegen die aus dem Kontoauszug ersichtlichen Buchungen erhebt.
- In der Regel kann die Bank aber spätestens dann, wenn der Verbraucher bei monatlichen und im Wesentlichen gleich hohen Lastschriftabbuchungen bereits die Mitteilung von 2 Folgeabbuchungen erhalten hat, davon ausgehen, dass in Bezug auf die mindestens 2 Monate zurückliegende Abbuchung keine Einwendung erhoben werden.
(amtliche Leitsätze des BGH)
Normenkette
BGB § 552b
Kommentar
Der Schuldner unterhielt bei seiner Bank ein Girokonto, von dem u.a. regelmäßig Stromrechnungen, Versicherungsbeiträge und Telefongebühren im Lastschriftverfahren abgebucht wurden. Am 1. Oktober wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter (Treuhänder) bestellt. Dieser hat sämtlichen Lastschriften bis zur Insolvenzeröffnung widersprochen und die Bank auf Rückgängigmachung der Buchungen in Anspruch genommen.
Hat der Gläubiger eine ihm zustehende Forderung im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogen und wird über das Vermögen des Schuldners im Anschluss hieran das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der Insolvenzverwalter die Lastschriftbuchung widerrufen. In diesem Fall ist die Bank verpflichtet, den auf das Konto des Gläubigers überwiesenen Betrag zurückzubuchen.
Etwas anderes gilt, wenn der Schuldner die Lastschrift bereits genehmigt hat. Eine solche Genehmigung kann auch konkludent erfolgen. Der BGH hatte zu beurteilen, welche Anforderungen an eine konkludente Genehmigung zu stellen sind. Die Entscheidung ist in allen Fällen von Bedeutung, in denen die Miete per Einzugsermächtigung bezahlt wird.
1 Grundsätze bei der Gewerbemiete
Bei der Gewerbemiete ist der Mieter i.d.R. Unternehmer. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Mieter den Lastschrifteinzug genehmigt, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- Die Miete wurde bereits in der Vergangenheit per Lastschrifteinzug bezahlt.
- Der Mieter hat gegen die Abbuchung in der Vergangenheit keine Einwendungen erhoben.
- Der Mieter hat auch gegen die vom Insolvenzverwalter widerrufene Abbuchung keine Einwendungen erhoben, obwohl seit der Abbuchung eine angemessene Überlegungsfrist abgelaufen ist.
2 Grundsätze bei der Wohnungsmiete
Der Wohnungsmieter ist Verbraucher. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Maßgeblich ist, ob für die Bank anhand konkreter Umstände erkennbar ist, dass der Mieter die Kontoabzüge und die Abbuchung überprüft hat. Für diese Annahme besteht eine Vermutung, wenn
- der Mieter in der Vergangenheit Kontoauszüge erhalten hat, aus denen die monatlichen Abbuchungen ersichtlich sind und
- der Mieter nach Ablauf von 2 weiteren Monaten keine Einwendungen gegen die Abbuchung erhoben hat.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil v. 3.5.2011, XI ZR 152/09, NJW 2011 S. 2499