Bei Zahlungsunfähigkeit muss der Geschäftsführer unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Wochen Insolvenzantrag stellen. Die Zahlungsunfähigkeit ist damit ein Insolvenzgrund. Daneben gibt es die Überschuldung als weiteren Insolvenzgrund, wobei dort die Maximalfrist zur Stellung des Insolvenzantrags sechs Wochen beträgt. Der Geschäftsleiter muss grundsätzlich aufgrund seiner Organisationspflicht die Lage der Gesellschaft im Blick haben und wenn die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet ist, Insolvenzantrag stellen (§§ 15a, 17, 19 InsO). Wird der Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt, kann sich der Geschäftsleiter strafbar bzw. schadensersatzpflichtig machen.
Eine GmbH (GmbH & Co. KG) ist zahlungsunfähig, wenn sie fällige Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann, also praktisch ihre Zahlungen eingestellt hat (§ 17 InsO). Der Geschäftsführer ist verpflichtet, den Gesellschaftern Mitteilung zu machen, sofern die Hälfte Stammkapitals verloren ist. Er hat daraufhin eine Gesellschafterversammlung einzuberufen (§ 49 Abs. 3 GmbH-Gesetz). Der Geschäftsführer muss bei Zahlungsunfähigkeit sofort handeln.
Eine Zahlungsunfähigkeit wird angenommen, wenn die Gesellschaft 90 % der fälligen Verbindlichkeiten für einen Zeitraum von ca. drei Wochen nicht bedienen kann. Es wird also eine Liquiditätslücke von mindestens 10 % benötigt. Der Geschäftsführer muss bei Zahlungsunfähigkeit prüfen, ob er diese ausräumen kann. So muss er mit den Gesellschaftern klären, ob diese bereit sind Finanzierungsbeiträge zu leisten oder ob ggf. bei Dritten, wie Banken Kredit aufgenommen bzw. bestehende Kredite ggf. verlängert werden können. Ist eine Sanierung über die Gesellschafter nicht zu erreichen und ist auch die Hausbank zu weiteren Krediten nicht bereit, könnte sich der Geschäftsführer mit den Gläubigern, die die GmbH nicht bedienen kann, in Verbindung setzen und neue Zahlungsmodalitäten aushandeln. Ist absehbar, dass Zahlungsaufschub nicht zu erreichen ist, muss der Geschäftsführer darauf eingestellt sein, dass die Drei-Wochen-Frist, innerhalb derer er den Insolvenzantrag stellen muss, mit Zahlungsverzug beginnt und er entsprechende Haftungsrisiken eingeht. Unabhängig davon kann jeder Gläubiger sofort Insolvenzantrag stellen, der die Zahlungsunfähigkeit glaubhaft macht, z.B. durch erfolglose Mahnungen bzw. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit
Die Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit kann im Einzelfall schwierig sein, ggf. sollte auf externe Hilfe zurückgegriffen werden. In der Praxis von erheblicher Bedeutung ist der Anspruch gegen den Geschäftsführer wegen verbotener Auszahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife (§ 15b IV InsO). Diesen Anspruch macht der Insolvenzverwalter geltend.
Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Insolvenzmasse und ggf. gegenüber Insolvenzgläubigern, wenn er den Insolvenzantrag nicht rechtzeitig stellt. Deshalb kann es ratsam sein, bei Grenzfällen die Zahlungsunfähigkeit mit Hilfe externer Hilfe feststellen zu lassen. Der Insolvenzverwalter, der den Anspruch geltend macht, wählt für die Ermittlung einen Stichtag, für den er die Zahlungsunfähigkeit durch Vorlage einer Liquiditätsbilanz berechnet. Hierbei muss er vortragen, welche fällige Verbindlichkeiten über einen Zeitraum von drei Wochen nicht bezahlt worden sind, er muss aber auch berücksichtigen, ob während der drei Wochen Aktiva, also beispielsweise Zahlungseingänge erfolgt sind, die die Zahlungsunfähigkeit wieder entfallen lassen.
Insolvenzantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit
Der Geschäftsführer kann auch bei drohender Zahlungsunfähigkeit Insolvenzantrag stellen – also dann, wenn die GmbH voraussichtlich nicht in der Lage ist, Zahlungsverpflichtungen mit ihrer Fälligkeit zu erfüllen (§ 18 InsO). Die sog. Insolvenzantragspflicht des Geschäftsführers besteht aber erst bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und nicht schon dann, wenn Zahlungsunfähigkeit lediglich droht (§ 18 InsO). Bei drohender Zahlungsunfähigkeit ist jedoch ein Insolvenzantrag schon möglich. Dies bietet sich dann an, wenn die drohende Zahlungsunfähigkeit nicht mehr abgewendet werden kann. Es ist deshalb für den Geschäftsführer wichtig, die Zahlungsfähigkeit der GmbH z.B. mit einem tauglichen Liquiditäts-Management ständig zu analysieren.