Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII), bei der allgemeinen Sozialhilfe in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27 SGB XII), beim Arbeitslosengeld II (§§ 19 f. SGB II) wurden die Regelsätze ab dem 1.1.2016 um 1,24 % erhöht. Alleinstehende Erwachsene (Regelbedarfsstufe 1) erhalten nun monatlich 404 EUR statt bislang 399 EUR. Entsprechend wurden die Regelsätze für im Haushalt lebende Partner und Kinder angehoben, s. Anlage zu § 28 SGB XII.

 

Hinweis:

Die zum Jahr 2015 eingeführten erheblichen Leistungsverbesserungen bei den Grundleistungen im Asylbewerberleistungsgesetz wurden durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz v. 20.10.2015, in Kraft seit dem 24.10.2015, wieder eingeschränkt (s. Oppermann jurisPR-SozR 7/2016, Anm. 1).

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