Die wesentlichen Teile des zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) vom 28.12.2015 treten erst zum 1.1.2017 in Kraft (Art. 8 Abs. 2 PSG II). Einige Regelungen gelten jedoch bereits seit dem 1.1.2016: Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegelds während einer Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI wird bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr fortgewährt, während bislang der Zeitraum jeweils auf vier Wochen begrenzt war. Die längere Anspruchsdauer gilt auch für die Kombinationsleistung nach § 38 S. 4 SGB XI. § 39 Abs. 2 SGB XII erhöht die Flexibilität zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.

 

Literaturhinweise:

Wegen weiterer Einzelheiten zum zweiten Pflegestärkungsgesetz wird ferner verwiesen auf die Ausführungen bei Udsching jurisPR-SozR 6/2016 Anm. 1 und Richter NJW 2016, 598.

Eine ausführliche Darstellung der Grenzwerte und Rechengrößen in der Sozialversicherung findet sich in SozSich 2015, 452 ff.

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