1. Arbeitsförderungsrecht (SGB III)
a) Kurzarbeitergeld
Bisher betrug die Dauer des Kurzarbeitergelds nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB III längstens sechs Monate. Die Höchstanspruchsdauer von bis zu zwölf Monaten wurde bisher jährlich durch Verordnung geregelt (§ 109 SGB III). Nunmehr sieht das Gesetz in § 104 Abs. 1 S. 1 SGB III die Bezugsdauer von bis zu zwölf Monaten vor. Durch Verordnung kann die Bezugsdauer nach § 109 Abs. 1 Nr. 2 SGB III auf bis zu 24 Monate verlängert werden, wenn außergewöhnliche Verhältnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt bestehen.
b) Arbeitslosengeld
Zu den Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit gehört nach § 137 Abs. 1 SGB III u.a. die Erfüllung der Anwartschaftszeit. Diese hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143 SGB III) mind. zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat, § 142 Abs. 1 S. 1 SGB III. Die hiervon abweichende Sonderregelung für kurzzeitig befristet Tätige in § 142 Abs. 2 SGB III wurde erneut bis Ende 2016 verlängert.
c) Erleichterter Arbeitsmarktzugang für Ausländer/-innen
Aufgrund des oben erwähnten Gesetzes zur Änderung des SGB XII und weiterer Vorschriften vom 21.12.2015 (s.o. I. 3.) hat der Gesetzgeber § 59 Abs. 2 SGB III dahingehend geändert, dass die dort genannten geduldeten Ausländerinnen und Ausländer (§ 60a Aufenthaltsgesetz) während einer betrieblich durchgeführten Berufsausbildung bereits dann gefördert werden, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten. Die bisher erforderliche Aufenthaltsdauer betrug vier Jahre. § 78 Abs. 3 SGB III eröffnet durch den neu aufgenommenen Verweis auf § 59 Abs. 2 SGB III auch diesem Personenkreis die Förderung durch ausbildungsbegleitende Hilfen. Die Gesetzesänderungen zielen ab auf eine nachhaltige Integration durch frühzeitigen Arbeitsmarktzugang.
2. Krankenversicherung (SGB V)
In der zweiten Jahreshälfte 2015 und zum 1.1.2016 haben mehrere Gesetze zu Änderungen im SGB V geführt.
a) Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
aa) Medizinische Versorgung von Menschen mit Behinderungen
Das seit dem 23.7.2015 in Kraft getretene vorerwähnte Gesetz führt u.a. zu Verbesserungen in der medizinischen Versorgung von Menschen mit Behinderungen. § 22a SGB V sieht für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (i.S.d. § 45a SGB XI) und für Menschen mit Behinderungen, die Eingliederungshilfe nach dem SGB XII erhalten, einen Anspruch auf ein individuelles Präventionsmanagement zur Verhütung von Zahnerkrankungen vor. Die allgemeine Altersgrenze von 18 Jahren, die das Gesetz für diese Leistungen bestimmt (§ 22 Abs. 1 SGB V), gilt hier nicht. § 87b Abs. 2 S. 6 SGB V regelt, dass anästhesiologische Leistungen bei der zahnärztlichen Behandlung von Menschen mit mangelnder Kooperationsfähigkeit wieder angemessen honoriert werden. Die fehlende Honorierung der Anästhesisten führte dazu, dass Zahnärzte diesem Personenkreis ambulante Leistungen, die nur unter Narkose durchzuführen sind, oft nicht anbieten konnten. § 119c SGB V bildet die gesetzliche Grundlage, um medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistigen und schweren Mehrfachbehinderungen einzurichten. Solche Behandlungszentren standen bisher nur behinderten Kindern und Jugendlichen bis zur Altersgrenze von 18 Jahren offen.
bb) Schnellere Facharztbehandlung
§ 75 Abs. 1 lit. a SGB V will den Versicherten einen schnelleren Zugang zum Facharzt durch Terminservicestellen verschaffen. Diese Stellen hatten die kassenärztlichen Vereinigungen bis zum 23.1.2016 einzurichten. Patienten soll bei Vorliegen einer Überweisung zum Facharzt binnen einer Woche ein Behandlungstermin vermittelt werden (aber nicht bzw. nicht zwingend bei einem Facharzt ihrer Wahl). Die Wartezeit auf den Behandlungstermin selbst darf vier Wochen nicht überschreiten, gerechnet von dem Tag an, an dem sich der Versicherte an die Servicestelle wendet.
cc) Ärztliche Zweitmeinung
Versicherte, bei denen die Indikation zu einem planbaren Eingriff gestellt wird, bei dem insbesondere im Hinblick auf die zahlenmäßige Entwicklung seiner Durchführung die Gefahr einer Indikationsausweitung nicht auszuschließen ist (wenn also auffällig häufig operiert wird), haben gem. § 27b Abs. 1 S. 1 SGB V Anspruch darauf, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung bei einem Arzt oder einer Einrichtung nach Absatz 3 der Vorschrift (in Betracht kommen hiernach neben zugelassenen Ärzten auch medizinische Versorgungszentren, ermächtigte Ärzte und Einrichtungen, zugelassene Krankenhäuser sowie nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, die nur zu diesem Zweck an der Versorgung teilnehmen) einzuholen. Die Zweitmeinung kann nicht bei einem Arzt oder einer Einrichtung eingeholt werden, durch den oder durch die der Eingriff durchgeführt werden soll, § 27b Abs. 1 S. 2 SGB V. Der Gemeinsame Bundesausschuss (§ 91 SGB V) soll nach § 27b Abs. 2 SGB V festlegen, bei welchen Indikationen ein solcher Anspruch besteht und welche Expertise Ärzte aufweisen müssen (s. Kriterien in Satz 3 der Norm), die zur Abgabe einer Zweitmeinung berechtigt sind.
dd) Flexibilisierung des Therapieangebots
§ 92 Abs. 6a S. 3 SGB V beauftragt den Gemeinsamen Bundesausschuss (§ 91 SGB V) bis zum 30.6.2016 in den Richtlinien Regelungen zur Flexibilisierung des Therapieangebots, insbesondere zur Einrichtung von ...