I. Existenzsicherungsrecht
1. Höhere Regelsätze
Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII), bei der allgemeinen Sozialhilfe in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27 SGB XII), beim Arbeitslosengeld II (§§ 19 f. SGB II) wurden die Regelsätze ab dem 1.1.2016 um 1,24 % erhöht. Alleinstehende Erwachsene (Regelbedarfsstufe 1) erhalten nun monatlich 404 EUR statt bislang 399 EUR. Entsprechend wurden die Regelsätze für im Haushalt lebende Partner und Kinder angehoben, s. Anlage zu § 28 SGB XII.
Hinweis:
Die zum Jahr 2015 eingeführten erheblichen Leistungsverbesserungen bei den Grundleistungen im Asylbewerberleistungsgesetz wurden durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz v. 20.10.2015, in Kraft seit dem 24.10.2015, wieder eingeschränkt (s. Oppermann jurisPR-SozR 7/2016, Anm. 1).
2. Höhere Zuschläge für Mehrbedarf und Warmwasser
Die Mehrbedarfe nach § 21 SGB II bzw. § 30 SGB XII werden als prozentuale Anteile des Regelbedarfs festgesetzt. Aufgrund dieser Koppelung erhöhen sich mit den Regelsätzen auch die Mehrbedarfszuschläge.
3. Sozialhilferecht (SGB XII)
In wesentlichen Teilen zum 1.1.2016 in Kraft getreten, ist das Gesetz zur Änderung des SGB XII und weiterer Vorschriften v. 21.12.2015 (s. hierzu ausführlich Siefert jurisPR-SozR 4/2016. Anm. 1 = ASR 2016, 62). Art. 1 des Gesetzes betrifft Änderungen des SGB XII, Art. 2 solche des SGB III (s.u. II. 1.) und Art. 3 enthält eine Reform der Hofabgabeklausel im Recht der Alterssicherung der Landwirte.
Neben redaktionellen Änderungen – so den Austausch des Begriffs Leistungen durch Bedarfe – gehört zu den materiellen Neuerungen einmal die Einführung des Antragserfordernisses in § 44 Abs. 1 S. 2 SGB XII bei Bedarfen für Bildung und Teilhabe (§ 34 SGB XII) und ergänzenden Darlehen nach § 37 SGB XII. Ohne gesonderten Antrag dürften weiterhin die Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII zu erbringen sein.
Hinweis:
Soweit durch diese Gesetzesänderung der Zugang zu den entsprechenden Leistungen für die Betroffenen erschwert werden sollte – eine Begründung für die Einführung des Antragsprinzips in § 44 Abs. 1 S. 2 SGB XII findet sich in der Gesetzesbegründung nicht – dürfte dem die Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 26.8.2008 – B 8/9b SO 18/07 R) entgegenstehen, wonach die entsprechenden Bedarfe nachrangig (§ 19 Abs. 2 S. 2 SGB XII) als Leistung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII zu leisten sind. Dort gilt bekanntlich der Kenntnisgrundsatz des § 18 SGB XII.
Ferner hat der Gesetzgeber den Verteilzeitraum für einmalige Einnahmen in § 84 Abs. 4 SGB XII neu geregelt. Dies erfolgte als Reaktion auf einer Entscheidung des BSG (Urt. v. 19.5.2009 – B 8 SO 35/07 R) wonach Einmalzahlungen nicht auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen und monatlich mit einem entsprechenden Zahlbetrag anzusetzen sind, solange sie den Bedarf eines Monats nicht übersteigen. Mit Wirkung ab 1.1.2016 werden einmalige Einnahmen, bei denen für den Zuflussmonat bereits Leistungen erbracht worden sind, künftig erst im Folgemonat ganz oder anteilig berücksichtigt werden. Diese Regelung stellt sicher, dass der Leistungsanspruch nach dem 4. Kapitel des SGB XII, der antragsabhängig ist (§ 41 Abs. 1 S. 1 SGB XII), nicht vollständig entfällt.
Eine Regelungslücke hat der Gesetzgeber durch Einfügung von § 32a SGB XII geschlossen. Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit Anspruch hilfebedürftiger Personen auf Übernahme von Pflichtversicherungsbeiträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung. § 32a SGB XII bestimmt nunmehr, dass diese Beiträge unbeschadet der Fälligkeit dem Beitragsmonat zugeordnet werden. Es spielt demnach keine Rolle mehr, ob im Fälligkeitsmonat kein Leistungsbezug mehr bestand oder ein anderer Träger zuständig ist (zur alten Rechtslage s. BSG, Urt. v. 15.11.2012 – B 8 SO 3/11 R).
4. Höherer Kinderzuschlag ab Juli 2016
Der Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) bezweckt durch eine Kombination von Lohn, Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag, Familien mit niedrigem Einkommen die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II zu ersparen. Die Anfang 2005 eingeführte Leistung belief sich pro Kind über maximal 140 EUR und wird ab Juli 2016 um 20 EUR auf 160 EUR monatlich erhöht. Der Kinderzuschlag ist nach § 9 Abs. 1 S. 1, 2 BKGG schriftlich bei der zuständigen Familienkasse zu beantragen.
5. Ausschluss der Familienversicherung für SGB II-Berechtigte
Die bisherige Familienversicherung (die generell beitragsfrei ist) von Arbeitslosengeld II-Beziehern (§ 10 SGB V) ist seit Anfang dieses Jahres ausgeschlossen. Allerdings bleiben die Betroffenen weiterhin gesetzlich krankenversichert nach § 5 Abs. 5a, S. 3, 4 SGB V und sind nunmehr nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V als eigenes Mitglied versicherungspflichtig. Die entsprechenden Beiträge zahlt das Jobcenter.
Hinweis:
Der Versicherungsschutz in der Familienversicherung ist u.a. davon abhängig, dass Einkommensgrenzen nicht überschritten werden, § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V. Diese beläuft sich seit 2016 über monatlich 415 EUR, für Mini-Jobber über bis zu 450 EUR monatlich. Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige können nicht familienversichert sein, § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB V.
II. Sozialversicherung
1. Arbeitsförderungsrecht (SGB III)
a) Kurzarbeitergeld
Bisher betrug die Dauer des Kurzarbeitergelds nach §...