In den vorigen Berichten wurde aufgezeigt, dass die Verwertbarkeit solcher Videoaufzeichnungen im Strafverfahren, aber insbesondere im Zivilprozess umstritten ist. Das hat zu einer Befassung des 54. Verkehrsgerichtstags im Januar 2016 (AK VI) mit dieser Thematik geführt. Dort wurde eine gesetzliche Regelung empfohlen, die eine solche Verwertung zulässt, wenn die Aufzeichnung anlassbezogen, insbesondere bei einem (drohenden) Unfall, erfolgt oder bei ausbleibendem Anlass kurzfristig überschrieben wird. Die Verfolgung von Verkehrsverstößen ohne schwerwiegende Gefährdung oder Folgen soll weiterhin nicht auf die Aufzeichnungen von DashCams gestützt werden ( http://www.deutscher-verkehrsgerichtstag.de/images/empfehlungen_pdf/empfehlungen_54_vgt.pdf ).

 

Literaturhinweise:

Näher hierzu Deutscher VRR 1/2016, 4; Klann DAR 2016, 8; Wirschung NZV 2016, 13. Zu Zulässigkeit und Grenzen der Videoüberwachung durch Private Stöber NJW 2015, 3681. Allgemeines zur Auswirkung eines strafprozessualen Beweisverwertungsverbots im Zivilverfahren: LG Köln VRR 2/2016, 9 (Burhoff).

Zivil- oder strafrechtliche Entscheidungen der Obergerichte hierzu stehen weiterhin aus. Das LG Landshut (VRR 2/2016, 10 [Nugel]) hat eine Verwertbarkeit im Zivilprozess bejaht, wenn im Einzelfall nur eine vorübergehende Aufzeichnung anderer Verkehrsteilnehmer erfolgt, die mittels Schleifenfunktion regelmäßig wieder überspielt wird, solange kein Unfall erfolgt. Einen Unterlassungsanspruch hat das LG Memmingen (DAR 2016, 143) angenommen bei einer Dauerüberwachung des Zugangs zu einem fremden Grundstück mittels einer in einem Fahrzeug angebrachten DashCam. Das AG Köln (Urt. v. 4.11.2015 – 526 Ds 490/14, juris) hat die strafprozessuale Verwertbarkeit der Videoaufnahme eines Angeklagten bei einem Einbruchsversuch mittels einer im Türspion installierten Kamera bejaht.

 

Abschließende Literaturhinweise:

Zur Zukunft des "Schockschadens" Quassier NZV 2015, 465; zum Abfindungsvergleich beim Personenschaden Köck DAR 2015, 557; zu Brennpunkten des Personenschadensrechts in der neueren Rechtsprechung des BGH näher Burmann/Heß NJW 2016, 200. Eine Übersicht über die Rechtsprechung der Berufungsgerichte zur Schwacke-Liste und zur Fraunhofer-Tabelle gibt Freymann zfs 2015, 543. Das Auslesen von Fahrzeugdaten zur Unfallrekonstruktion im Zivilprozess wird erläutert von Balzer/Nugel NJW 2016, 193. Zu Haftungsrisiken durch alte Straßenschilder Richter DAR 2016, 167.

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