Nach § 3 Abs. 4 StVG besteht bei der verwaltungsrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis eine Bindungswirkung an eine strafrechtliche Entscheidung. Auch bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung in einem Strafverfahren können Fahrerlaubnisbehörde und Verwaltungsgericht grundsätzlich von den für die Fahreignung relevanten strafrichterlichen Feststellungen ausgehen, sofern nicht ausnahmsweise gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen (VGH München NJW 2015, 2988 = NZV 2015, 566 = DAR 2015, 219; zur Bindungswirkung im Rahmen des § 13 S. 1 Nr. 2c, d FeV Pießkalla VRR 10/2015, 3). Ging das Strafgericht bei einer Verurteilung unzutreffend davon aus, dass der Verurteilte keine deutsche Fahrerlaubnis besaß, ist der rechtskräftige Strafbefehl auslegungsfähig und bei der gebotenen Auslegung dahin zu verstehen, dass er einschränkungslos und bindend die Kraftfahreignung verneint, so dass dann die Fahrerlaubnisentziehung ohne weitere Eignungsprüfung auf § 3 Abs. 1 S. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV gestützt werden kann (OVG Lüneburg DAR 2016, 100).

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens soll es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Anordnung ankommen und jedenfalls eine später eintretende Tilgungsreife eines im Fahreignungsregister eingetragenen Ereignisses auf die Rechtmäßigkeit der Beibringungsanordnung keinen Einfluss mehr haben (VGH München NJW 2015, 3050 = NZV 2016, 55).

Mit der freiwilligen Rückgabe des Führerscheins wird grundsätzlich auch auf die Fahrerlaubnis verzichtet, soweit nicht aufgrund der Gesamtumstände ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hat (OVG Magdeburg NJW 2016, 892 Ls.).

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