(BAG, Urt. v. 13.10.2015 – 1 AZR 132/14) • Sozialpläne sind als Betriebsvereinbarungen eigener Art wegen ihrer normativen Wirkungen wie Tarifverträge auszulegen. Zunächst ist daher vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Ist in einem Sozialplan geregelt, dass von dem Sozialplan erfasste Beschäftigte eine Abfindung erhalten, die durch Multiplikation des aus der Anzahl der Beschäftigungsjahre, des Brutto-Monatseinkommens und eines sich aus dem Lebens- und Dienstalter rechnenden Faktors mit 0,7 errechnet und sind im Anschluss hieran in gesonderten Ziffern des Sozialplans Zuschläge für Kinder, Schwerbehinderte und Mitarbeiter im Alter von 35–46 Lebensjahren vereinbart, so sind diese Zuschläge in voller Höhe und nicht mit dem Faktor 0,7 multipliziert zu zahlen. Unter sprachlichen Gesichtspunkten scheidet eine andere Berechnungsmethode der Sozialplanleistung aus.

ZAP EN-Nr. 374/2016

ZAP 10/2016, S. 515 – 516

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