Das Kind muss noch im Haushalt der Eltern – oder eines Elternteils – leben (vgl. KG NJW 2016, 2345) und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (sog. schulbesuchende Hauskinder). Für eine solche allgemeine Schulausbildung sind drei Faktoren maßgeblich (BGH, Urt. v. 10.5.2001 – XII ZR 108/99, FamRZ 2001, 1068; BGH, Urt. v. 9.1.2002 – XII ZR 34/00, NJW 2002, 2026; OLG Hamm FamRZ 2015, 939; OLG Stuttgart NJW-RR 2013, 131; Einzelheiten zu der nicht ganz einheitlichen Rechtsprechung s. Viefhues, in: jurisPK-BGB, 2017, § 1603 Rn 1003 ff.):

  • Ausbildungsziel: Der Schulbesuch muss auf den Erwerb eines allgemeinen Schulabschlusses zielen, der Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme einer Berufsausbildung oder den Besuch einer Hochschule oder Fachhochschule ist. Dies ist bei einem Hauptschulabschluss, dem Realschulabschluss und den verschiedenen Formen der Hochschulreife immer der Fall.
  • Zeitliche Beanspruchung des Schülers: Die Schulausbildung muss die Zeit und die Arbeitskraft des Kindes voll oder zumindest überwiegend in Anspruch nehmen. Eine Erwerbstätigkeit, durch die der Schüler seinen Lebensunterhalt verdienen könnte, darf neben der Schulausbildung also nicht möglich sein.
  • Organisationsstruktur der Schule: Die Schulausbildung setzt die Teilnahme an einem kontrollierten Unterricht voraus; sie darf nicht der freien Entscheidung des Schülers überlassen bleiben.

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