Jedem volljährigen Kind wird eine angemessene Orientierungsphase zugestanden. Eine Orientierungszeit soll dazu dienen, sich zunächst einmal darüber klar zu werden, welchen Ausbildungsweg der Jugendliche weiter einschlagen will und wo dies geschehen soll, bevor er sich anschließend um eine Umsetzung seiner gefassten Entschlüsse bemühen kann bzw. muss. Deren Dauer ist von Fall zu Fall unterschiedlich und richtet sich jeweils nach Alter, Entwicklungsstand und den gesamten Lebensumständen des Jugendlichen. So wird ein Studienwechsel innerhalb der ersten zwei bis drei Semester von der Rechtsprechung noch akzeptiert.

Ein Wechsel des Studienfachs oder der Ausbildung nach dem Ablauf der Orientierungsphase, der zu einer erheblichen Verlängerung der Ausbildungsdauer führt, muss dagegen unterhaltsrechtlich nur bei ausreichender Begründung hingenommen werden (BGH NJW 2001, 2170).

 

Praxishinweis:

Anwaltlicher Sachvortrag zu den Besonderheiten des Falls ist daher unverzichtbar. Denn je nach Lage des Einzelfalls kann auch bei einem Abbruch der Berufsausbildung nach Ablauf der Hälfte der Ausbildungszeit ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für eine danach begonnene zweite Ausbildung gegeben sein (OLG Brandenburg NZFam 2014, 857).

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