Die Einstufung als sog. privilegiertes volljähriges Kind hat unterhaltsrechtlich zwei wesentliche Konsequenzen:

  • Es besteht ihnen gegenüber eine gesteigerte Unterhaltspflicht, bei der an die Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen besonders strenge Anforderungen gestellt sind. In der Praxis hat dies einmal Bedeutung für die Nebentätigkeitsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen (dazu BGH NJW 2011, 1874 = FamRZ 2011, 1041; OLG Köln FamRZ 2012, 314; ausführlich Viefhues, in: jurisPK-BGB, 2017, § 1603 Rn 775 ff.). Zudem kann der Unterhaltspflichtige sich gegenüber diesem Anspruch des volljährigen Kindes nur auf den – niedrigeren – notwendigen Selbstbehalt von derzeit 1.080 EUR berufen, während gegenüber anderen volljährigen Kindern der – höhere – angemessene Selbstbehalt von 1.300 EUR gilt (BGH, Urt. v. 12.1.2011 – XII ZR 83/08, NJW 2011, 670 m. Anm. Born = FamRZ 2011, 454 m. Anm. Finke).
  • Zudem steht der privilegierte Volljährige im Rang dem minderjährigen Kind gleich (im ersten Rang gem. § 1609 Nr. 1 BGB), während die anderen volljährigen Kinder erst den vierten Rang eingeräumt bekommen (§ 1609 Nr. 4 BGB).
 

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