Oftmals schließen die einzelnen Schul- und Ausbildungsabschnitte nicht nahtlos aneinander an, sondern es treten zeitliche Lücken auf. Die Rechtsprechung zu der Frage, wie diese Lücken unterhaltsrechtlich zu behandeln sind, ist noch uneinheitlich:

  • OLG Düsseldorf: Während der Wartezeit bis zur Aufnahme in eine weiterführende Schule muss ein volljähriges Kind seinen durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit notwendigen Lebensbedarf decken, und zwar auch dann, wenn sein Aufnahmeantrag abgelehnt worden ist und die Ablehnung angefochten werden soll. Die Erwerbsobliegenheit beginnt mit Erhalt des Ablehnungsbescheides; gleichzeitig endet der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 3.5.2005 – 5 UF 85/05, FamRZ 2006, 59; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 3.3.1999 – 3 WF 187/98, FamRZ 2000, 442).
  • OLG Zweibrücken: Zwischen einzelnen Ausbildungsabschnitten ist das volljährige Kind gehalten, seinen Unterhalt selbst sicherzustellen (Ende Zivildienst [jetzt: Freiwilligendienst, s. oben II. 4.], Beginn Studium, Ende Pflichtpraktikum, Beginn Ausbildung; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 12.5.2006 – 2 WF 87/06).
  • OLG Köln: Auch bei Teilnahme des volljährigen Kindes an einem Volkshochschulkurs zur Erlangung des Abschlusses des 10. Hauptschuljahres verbleibt diesem genügend Zeit, um seinen Lebensunterhalt durch eine Geringverdienertätigkeit selbst sicherzustellen (OLG Köln, Beschl. v. 16.8.2005 – 26 WF 151/05, FamRZ 2006, 504).
  • OLG Hamm: In der Zeit zwischen Abitur und Studienbeginn besteht keine Erwerbsobliegenheit des Kindes (OLG Hamm v. 21.12.2005 – 11 UF 218/05, ZFE 2006, 193.)

Wenn jedoch der Jugendliche seine Ausbildung aus eigenem Antrieb endgültig abgebrochen hat, ist von seiner Erwerbsobliegenheit mit der Folge der Anrechnung hypothetischer Einkünfte auszugehen (OLG Köln v. 4.8.2005 – 26 WF 135/05, FuR 2005, 570; vgl. auch OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.8.2004 – 9 WF 157/04, FamRZ 2005, 2094).

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