Nach dem Abschluss eines Bachelor-Studiengangs kann ein Masterabschluss und daher weiterer Ausbildungsunterhalt erforderlich sein. Ob der unterhaltspflichtige Elternteil seinem Kind nach Abschluss des Bachelor-Studiengangs auch für den nachfolgenden Studiengang mit dem Abschluss eines Master of Arts Ausbildungsunterhalt schuldet, ist davon abhängig, ob der Studienabschluss mit dem Grad eines Bachelors für den Berufseinstieg als angemessen angesehen wird.
Bei einem Bachelorstudiengang beträgt die Regelstudienzeit mindestens drei, höchstens vier Jahre; für den sich anschließenden Masterstudiengang sind höchstens zwei Jahre vorgesehen (§ 19 Abs. 2 und 3 HRG).
Den Studierenden eröffnet sich zwar in der überwiegenden Zahl der Fälle nach Abschluss eines Bachelorstudiengangs der Eintritt in das Berufsleben. Hier stehen sie jedoch in Konkurrenz zu den nach einer praktischen Ausbildung berufsnah qualifizierten Bewerbern, so dass eine Fortsetzung des Studiums häufig nicht nur sinnvoll, sondern erforderlich ist (OLG Celle v. 2.2.2010 – 15 WF 17/10, FuR 2010, 292; Götz FF 2010, 371; Liceni-Kierstein FamRZ 2011, 526). Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte behandelt dies in Anlehnung an die Abitur-Lehre-Studium-Fälle (OLG Koblenz, Beschl. v. 24.4.2015 – 11 WF 317/15, FamRZ 2015, 1813; OLG Celle, Beschl. v. 2.2.2010 – 15 WF 17/10, FF 2010, 370 ff.; s. auch OLG Koblenz, Beschl. v. 7.5.2015 – 7 WF 422/15) und verlangt einen fachlichen und zeitlichen Zusammenhang als Voraussetzung für einen fortbestehenden Unterhaltsanspruch (OVG Hamburg, Beschl. v. 8.2.2016 – 3 Nc 207/15, NZFam 2016, 560; OLG Koblenz, Beschl. v. 24.4.2015 – 11 WF 317/15, FamRZ 2015, 1813; OLG Celle, Beschl. v. 2.2.2010 – 15 WF 17/10, FF 2010, 370 ff.; Kemper NZFam 2015, 250; s. auch VG Mainz, Urt. v. 6.2.2014 – 1 K 1489/13.MZ). Hierfür ist ausreichend, dass es sich um verwandte bzw. gleichwertige Studiengänge handelt. Hiervon sei regelmäßig dann auszugehen, wenn nach den Zulassungsregeln der Hochschule mit dem Bachelor-Abschluss das Masterstudium aufgenommen werden darf (AG Frankfurt, Beschl. v. 16.11.2011 – 454 F 3056/11 UK).
Hinweis:
Auch der BGH stellt darauf ab, dass im konkreten Fall das vom Kind angestrebte Berufsziel (Lehrerin an berufsbegleitenden Schulen) als Zwischenschritt den von ihm angetretenen Bachelor-Studiengang erfordert, um dann das ebenfalls erforderliche Masterstudium beginnen zu können. Für die Frage, welcher Berufssparte die Ausbildung zuzurechnen ist, sind diese beiden Abschnitte daher als einheitliche mehrstufige Ausbildung zum Lehramt einzuordnen (BGH, Beschl. v. 8.3.2017 – XII ZB 192/16). Dass der Bachelor-Abschluss für sich genommen zu anderen Berufen als dem Lehramt befähigt, sei insoweit ohne Belang.
Nach der ausbildungsförderrechtlichen Beurteilung der Studienorganisation und § 7 Abs. 1 BAföG stellen Bachelor- und Masterstudiengang eine einheitliche Ausbildung dar (Liceni-Kierstein FamRZ 2011, 526). Wenn der Unterhaltsberechtigte zunächst den Bachelorstudiengang Medieninformatik aufnimmt und danach den konsekutiven Masterstudiengang Technische Informatik absolviert, handelt es sich unterhaltsrechtlich um eine einheitliche Ausbildung (OLG Brandenburg v. 18.1.2011 – 10 UF 161/10).
Der BFH wertet ein Masterstudium jedenfalls dann als Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist (sog. konsekutives Masterstudium). Damit bestehe unter diesen Voraussetzungen auch nach Abschluss eines Bachelorstudiengangs ein Anspruch auf Kindergeld (BFH, Urt. v. 3.9.2015 – VI R 9/15, NJW 2015, 3807).
Das FG Saarbrücken sieht ein Masterstudium jedenfalls dann als Teil einer einheitlichen Erstausbildung an, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist und das – von den Eltern und dem Kind – bestimmte Berufsziel erst darüber erreicht werden kann. Ein enger zeitlicher Zusammenhang der Ausbildungsgänge erfordert, dass das Kind nach Abschluss eines ersten – objektiv berufsqualifizierenden – Abschlusses den weiteren Ausbildungsabschnitt mit der gebotenen Zielstrebigkeit aufnimmt. Nur wenn im Anschluss an einen solchen Abschluss der weitere Ausbildungsabschnitt nicht aufgenommen wird, obwohl damit begonnen werden könnte, und der Entschluss zur Fortsetzung auch sonst nicht erkennbar wird, wird der Zusammenhang und damit die Einheitlichkeit des Ausbildungsgangs aufgehoben (FG Saarbrücken, Urt. v. 21.11.2016 – 2 K 1175/16).