Für eine Promotion wird im Regelfall kein Unterhalt mehr geschuldet. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände ist die Promotion noch als angemessene Vorbildung für einen Beruf anzusehen. Dabei ist eine Teilzeitarbeit für die Zeit der Promotion durchaus zumutbar (OLG Hamm v. 9.8.1989 – 10 WF 29/89, NJW-RR 1990, 1228).

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