Das Einkommen aus einer neben der Ausbildung ausgeübten Beschäftigung ist nach Billigkeit anzurechnen. Im Regelfall ist das unterhaltsberechtigte Kind nicht verpflichtet, neben seiner Ausbildung erwerbstätig zu sein, daher bleibt dieses Einkommen i.d.R. auch anrechnungsfrei. Auch einen Studenten trifft neben dem Studium in der Regel keine Erwerbsobliegenheit. Denn der Student soll sich – auch im Interesse des Unterhaltspflichtigen – mit ganzer Kraft, vollem Zeiteinsatz sowie dem gehörigen Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit dem Studium widmen, um dieses innerhalb angemessener und üblicher Dauer zu beenden.

Zudem arbeitet das Kind nicht deshalb nebenbei, um den unterhaltspflichtigen Elternteil zu entlasten, sondern um sich selbst einen gewissen zusätzlichen finanziellen Freiraum zu verschaffen. In bestimmten Fallkonstellationen kann aber eine – teilweise – Anrechnung geboten sein (vgl. OLG Hamm v. 12.3.2012 – 4 UF 232/11, FamFR 2012, 321).

Folglich sind Einkünfte eines Studenten aus Arbeit in den Semesterferien oder neben dem Studium Einkommen aus überobligationsmäßiger Tätigkeit (BGH v. 25.1.1995 – XII ZR 240/93, FamRZ 1995, 475). Daher bestimmt sich die Anrechenbarkeit solcher Einkünfte aus unzumutbarer Tätigkeit auch im Verwandtenunterhaltsrecht nach dem – hier entsprechend heranzuziehenden – Rechtsgedanken des § 1577 Abs. 2 BGB (OLG Jena, Beschl. v. 10.10.2008 – 1 UF 121/08; OLG Hamm, Beschl. v. 12.12.1996 – 4 UF 291/96, NJW-RR 1997, 705; OLG Koblenz, Beschl. v. 12.6.1995 – 13 UF 671/94, FamRZ 1996, 382; OLG Koblenz, Beschl. v. 13.2.1989 – 13 UF 682/88, FamRZ 1989, 1219). Einkünfte bleiben danach anrechnungsfrei, soweit der Unterhaltsverpflichtete nicht den vollen Unterhalt leistet (§ 1577 Abs. 2 S. 1 BGB). Darüber hinaus kommt eine Anrechnung insoweit in Betracht, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht (§ 1577 Abs. 2 S. 2 BGB). Eine andere Betrachtung ist nur dann angebracht, wenn es sich z.B. um studiumsbegleitende Praktika oder sonstige studiumsfördernde Nebenarbeit im Studienfach handelt (OLG Jena v. 10.10.2008 – 1 UF 121/08, ZFE 2009, 351).

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