In der Praxis kommt es vor, dass ein volljähriges Kind Unterhalt gegen seine Eltern geltend macht, ohne dass es eine Ausbildung absolviert. Dies kann nach dem Abschluss der Ausbildung bei Erkrankung oder Behinderung mit Erwerbsminderung in Betracht kommen, sofern das Kind nicht "vom sozialen Netz" durch Krankengeld, Erwerbsunfähigkeitsrente usw. aufgefangen wird (BGH, Urt. v. 18.1.2012 – XII ZR 15/10, FamRZ 2012, 530; v. 18.7.2012 – XII ZR 91/10, FamRZ 2012, 1553 m. Anm. Hauß FamRZ 2012, 1628, OLG Koblenz, Beschl. v. 21.10.2014 – 11 UF 337/14, FamRZ 2015, 1811). In diesen Fällen hat das Kind keine eigene Lebensstellung mehr und bleibt auf Unterhaltsleistungen der Eltern angewiesen. Solange ein Kind auch nach Eintritt der Volljährigkeit für seinen Lebensunterhalt auf die ihm von seinen Eltern zur Verfügung gestellten Mittel angewiesen ist, bleibt seine Lebensstellung von ihnen abgeleitet (BGH FamRZ 1997, 281).

 

Hinweis:

Zu beachten ist aber, dass ein erwerbsunfähiges Kind verpflichtet ist, einen Antrag auf Grundsicherung zu stellen. Ein Verstoß gegen diese Obliegenheit führt zur Anrechnung fiktiver, bedarfsdeckender Einkünfte aus der Grundsicherung (OLG Hamm, Beschl. v. 10.9.2015 – 4 UF 13/15, FuR 2016, 180).

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