Abhilfe bedeutet die Herstellung eines mangelfreien Zustands. Der Veranstalter stellt eine gleichwertige oder höherwertige Leistung zur Verfügung, so dass die Ist-Beschaffenheit der Reise wieder der Soll-Beschaffenheit entspricht. In der anwaltlichen Praxis spielt die Abhilfe vor allem eine Rolle, wenn es um die Frage geht, ob eine während der Reise durch den Veranstalter zur Verfügung gestellte Abhilfe Minderungsansprüche ausschließt. Besteht etwa ein Minderungsanspruch wegen Mängeln an der Unterbringung, wenn der Reisende ein durch den Veranstalter angebotenes Ersatzhotel ablehnt?
Die Abhilfe ist dann nicht hinreichend, wenn sie nicht kostenfrei ist. Die häufige Taktik des Reiseveranstalters, eine Ersatzleistung nur gegen Aufpreis anzubieten, reicht nicht aus. Ansonsten ist zu prüfen, ob die Ersatzleistung den Charakter der Reise unangetastet lässt (BGH BGHZ 161, 389), die Abhilfe für den Reisenden persönlich zumutbar ist (OLG Frankfurt in NJW-RR 1988, 632) und der Veranstalter den Reisemangel nicht bewusst wider Treu und Glauben herbeigeführt hat (Führich, Handbuch des Reiserechts, § 7 Rn 144). Durch diese Voraussetzung wird verhindert, dass der Veranstalter zunächst bewusst eine durch ihn nicht erfüllbare Leistung verspricht, um dann vor Ort auf eine "Rettung" zu hoffen. Bei einem Wechsel der Unterkunft sprechen einige Gerichte oder Abteilungen/Kammern (LG Frankfurt/M., AG Berlin-Charlottenburg, LG Berlin) stets eine Minderung zu, weil jedweder Unterkunftswechsel ein Mangel sei. Hieran sind Zweifel geboten, der bearbeitende Anwalt sollte in diesem Fall die Rechtsprechung des zuständigen Gerichts prüfen.
Der Einwand des Reiseveranstalters, er habe keine Abhilfe anbieten können, weil der Reisende danach nicht verlangt habe, ist unbeachtlich. Solange der Reisende den Mangel anzeigt, muss er nicht zusätzlich Abhilfe verlangen; es ist Sache des Veranstalters diese für ihn in der Regel günstigere Möglichkeit anzubieten.
Hinweis:
Annehmen muss der Reisende nur eine Abhilfe, die zur Mangelfreiheit führt. Verbessert sich der Mangel nur durch die Abhilfe, ohne dass er vollständig beseitigt wird, muss der Reisende dies nicht akzeptieren.