Der Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude ist ein gesetzlich geregelter Fall des Ersatzes immaterieller Schäden. Er setzt eine erhebliche Beeinträchtigung oder vollständige Vereitelung der Reise voraus. Die Vereitelung liegt vor, wenn die Reise gar nicht angetreten werden kann oder zu Beginn abgebrochen werden muss (BGH RRa 2005, 57). So führt etwa der Hinweis des Veranstalters, das gebuchte Hotel sei überbucht, bei Angebot eines nicht angemessenen Ersatzhotels zu einem Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude.
Ähnlich wie bei der Frage nach der Kündigung (s.o. unter 3. d) stellt sich die Rechtsprechung bei der Frage nach der Auslegung des Kriteriums "erhebliche Beeinträchtigung" dar: Einerseits wird eine Gesamtwürdigung der Umstände vorgenommen (BGH RRa 2013, 218; 2012, 170; OLG Celle NJW-RR 2004, 1354, 1355); andererseits versucht die Rechtsprechung, dem Begriff Konturen zu geben und eine quantitative Abgrenzung vorzunehmen. Die hierbei zugrunde gelegten Minderungsquoten (die wie bei der Kündigung aus der Addition der einzelnen Minderungsbeträge herrühren) reichen indes von 30 % (ÖGH RRa 2010, 285) über 25 % (LG Duisburg RRa 2010, 53; 2008, 263; 2008, 149, wobei das LG Duisburg abhängig von den Einzelheiten des Falls auch bis zu 49 % fordert) bis zu 50 % (OLG Köln NJW-RR 2008, 1588; LG Frankfurt/M. RRa 2012, 10, 14; LG Berlin RRa 2010, 289). Auch hier bedarf es der konkreten Prüfung der Rechtsprechung des zuständigen Gerichts.
Damit jedoch nicht genug: Uneinigkeit besteht auch bei der Frage, ob der Schadensersatzanspruch für jeden einzelnen Tag zu gewähren ist, an dem die Schwelle erreicht ist (OLG Hamm NJW-RR 2010, 258, 259; LG Hannover NJW-RR 1990, 1019; AG Kleve NJW-RR 1999, 489), oder vielmehr ein Anspruch nur zum Tragen kommt, wenn die Reise insgesamt beeinträchtigt ist, also der Gesamtreisepreis um den genannten Betrag gemindert ist (OLG Köln NJW-RR 2000, 1439; LG Düsseldorf RRa 2000, 151). Nach vielen unterschiedlichen Berechnungsmethoden dürfte die Rechtsprechung nunmehr überwiegend dem Ansatz folgen, den immateriellen Schadensersatzanspruch der Höhe nach aus dem Reisepreis abzuleiten. Der BGH orientiert sich am Tagesreisepreis und sieht einen Schadensersatzanspruch in Höhe des hälftigen Reisepreises jedenfalls als rechtsfehlerfrei an (BGH RRa 2005, 57, 60), ohne diesen auf den hälftigen Tagesreisepreis zu begrenzen. Gleichzeitig betont der BGH, die Bemessung sei Aufgabe des Tatrichters (BGH a.a.O.). Das LG Hannover und das AG Hannover stellen auf die Umstände des Einzelfalls ab.
Hinweis:
Ein unbezifferter Klageantrag ist zulässig (Palandt/Sprau, BGB, § 651f Rn 5; LG Hannover NJW 1989, 1936; a.A. AG Bad Homburg NJW-RR 1997, 819).