a) Schadensbehebung durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs
Der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, leistet bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung zu einem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Er ist weder unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots noch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht dazu verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus noch eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Auch ist er nicht gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und ggf. bessere Restwertangebote vorzulegen (BGH DAR 2017, 19 m. Anm. Bergmann).
b) Umsatzsteuer bei fiktiver Schadensabrechnung
Die beim Fahrzeugerwerb angefallene Umsatzsteuer ist nicht ersatzfähig, wenn der Geschädigte die für ihn günstigere Möglichkeit einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens gewählt hat. An dieser Art der Schadensabrechnung muss er sich jedenfalls dann festhalten lassen, wenn die konkreten Kosten der Ersatzbeschaffung unter Einbeziehung der geltend gemachten Nebenkosten den ihm aufgrund der fiktiven Schadensabrechnung zustehenden Betrag nicht übersteigen; eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig. Übersteigen die konkreten Kosten der nachträglich vorgenommenen Ersatzbeschaffung – einschließlich der Nebenkosten wie tatsächlich angefallener Umsatzsteuer – den aufgrund der fiktiven Schadensabrechnung zustehenden Betrag, bliebe es dem Geschädigten im Übrigen unbenommen, zu einer konkreten Berechnung auf der Grundlage der Ersatzbeschaffung zu wechseln (BGH DAR 2017, 21 m. Anm. Bergmann, S. 76; zur fiktiven und konkreten Schadensabrechnung eingehend Kappus DAR 2017, 129).
c) Kosten des Sachverständigen
Ein Dauerbrenner ist der Bereich der Kosten für das Schadensgutachten des Sachverständigen. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Höhe der Sachverständigenkosten regelmäßig durch Vorlage einer von ihm beglichenen Rechnung des von ihm zur Schadensbegutachtung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (BGH NJW 2016, 3363 m. Anm. Wittschier = NZV 2016, 573 = DAR 2016, 696 = zfs 2017, 23). Bereits im letzten Bericht wurde mitgeteilt, dass die bei der Begutachtung anfallenden und erforderlichen Nebenkosten gem. § 287 ZPO anhand der Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) als Orientierungshilfe geschätzt werden dürfen, nicht aber das Grundhonorar (BGH NJW 2016, 3032 m. Anm. Schulz = NZV 2016, 420 = DAR 2016, 451 = VRR 8/2016, 7 [Türpe]; BGHZ 167, 139 = NJW 2006, 2472).
Der Geltendmachung der für die Inanspruchnahme eines Privatgutachters angefallenen Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren steht nicht entgegen, dass die entsprechenden Aufwendungen nicht von der Partei selbst, sondern von einem hinter der Partei stehenden Haftpflichtversicherer getragen wurden (BGH NJW 2017, 672 = zfs 2017, 106). Kosten eines von einem Kfz-Haftpflichtversicherer wegen Verdachts eines versuchten Versicherungsbetrugs vorprozessual beauftragten Privatgutachtens können nur ausnahmsweise, nämlich dann als "Kosten des Rechtsstreits" i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden und daher von dem im Rechtsstreit unterlegenen Prozessgegner zu erstatten sein, wenn sich das Gutachten auf den konkreten Rechtsstreit bezieht und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden ist. Lagen bereits im Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters im Hinblick auf das Schadensbild hinreichende Anhaltspunkte für den Verdacht eines versuchten Versicherungsbetrugs vor, sind diese Privatgutachterkosten im Prozess erstattungsfähig (OLG Köln NZV 2016, 576).
Hinweis:
Offene Fragen zur Erstattung von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall erörtert Ullenboom (NJW 2017, 849); Übersicht auch bei Sieger (DAR 2017, 171). Zu den kostenrechtlichen Folgen eines mangelhaften Gutachtens im Verfahren s. LG Wuppertal (DAR 2017, 150 m. Anm. Staub).