a) Erforderliche Feststellungen

Zur Identifizierung des Betroffenen als Fahrzeugführer werden regelmäßig beim Verstoß erstellte Lichtbilder verwendet. Bestehen Zweifel an der Eignung eines qualitativ schlechten Messfotos zur Identifikation des Fahrers, so hat der Tatrichter zu erörtern, warum ihm die Identifizierung gleichwohl möglich erscheint. Dabei sind umso höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je schlechter die Qualität des Fotos ist. Die auf dem Foto erkennbaren charakteristischen Merkmale, die für die richterliche Überzeugungsbildung bestimmend waren, sind zu benennen und zu beschreiben (OLG Brandenburg NZV 2016, 489 = DAR 2016, 282 m. Bespr. Staub, S. 293). Zu den Kuriositäten gehört die Identifizierung, bei der auf dem Messfoto ein Schild mit dem Vornamen des Betroffenen abgebildet ist, das sich hinter der Windschutzscheibe befindet (AG Lüdinghausen NZV 2016, 592).

 

Hinweis:

Zur Unverhältnismäßigkeit einer Wohnungsdurchsuchung zur Aufklärung einer Verkehrsordnungswidrigkeit bei erfolgversprechender Möglichkeit eines anthropologischen Gutachtens zur Identitätsfeststellung s. BVerfG (DAR 2016, 641 m. Anm. Niehaus = VRR 9/2016, 13/StRR 9/2016, 18 [jew. Burhoff]).

b) Bezugnahme auf Lichtbilder

Eine Bezugnahme auf die Lichtbilder im Urteil ist gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO möglich. Das hat der Tatrichter deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck zu bringen. Eine besondere Form für die Verweisung ist nicht vorgeschrieben. Dies ist stets im Einzelfall unter Heranziehung der Darlegungen insgesamt zu entscheiden, wobei bei der Nennung und der nachfolgenden inhaltlichen Erörterung der Ablichtung ein Klammerzusatz mit deren genauer Fundstelle genügt (BGH StraFo 2016, 155 = NStZ-RR 2016, 179 = VRR 7/2016, 15 [Burhoff]). An die Wirksamkeit der Verweisung dürfen nach OLG Bamberg (DAR 2017, 89 = VRR 2/2017, 16) keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Notwendig und ausreichend ist, dass der Wille zur Bezugnahme unter Berücksichtigung der Urteilsgründe in ihrer Gesamtheit eindeutig und bestimmt zum Ausdruck gebracht ist. Macht der Tatrichter nicht von der Möglichkeit der Bezugnahme Gebrauch, hat er das Lichtbild so genau und ausführlich zu beschreiben, dass das Rechtsmittelgericht die Eignung zur Identifizierung der Abbildung überprüfen kann. Die bloße Aufzählung von einzelnen Gesichtsteilen genügt hierfür nicht (OLG Bamberg NStZ-RR 2017, 93).

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