Erneut musste sich der BGH mit den Folgen des unberechtigten Parkens auf einem Privatgrundstück befassen. Das von der Beklagten gehaltene, aber nicht geführte Kfz war auf dem Parkplatz eines Verbrauchermarktes über die ausgeschildert erlaubte Zeit abgestellt worden. Dazu der BGH (NJW 2016, 2407 = NZV 2016, 468): Wird ein Fahrzeug, das unbefugt auf einem Privatgrundstück in verbotener Eigenmacht abgestellt wird, im Auftrag des Grundstücksbesitzers im Wege der berechtigten Selbsthilfe entfernt, entspricht dies dem objektiven Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Fahrzeughalters. Er ist deshalb nach den Grundsätzen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag zum Ersatz der für die Entfernung erforderlichen Aufwendungen verpflichtet (zur Vertragsstrafe in solchen Fällen LG Kaiserslautern NZV 2016, 483). Ein auf dem Streckenabschnitt einer Privatstraße aufgestelltes Halteverbotsschild "Widerrechtlich geparkte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt" mit darunter befindlichem Schild "Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei" bedeutet nicht, dass dort generell Elektrofahrzeuge auch ohne Ladevorgang abgestellt werden dürfen (AG Charlottenburg DAR 2017, 151; für den öffentlichen Verkehrsraum s. das einschlägige Zusatzzeichen in § 39 Abs. 10 StVO).

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