1. Trunkenheits- und Drogenfahrt (§§ 315c, 316 StGB)
Das OLG Hamburg (DAR 2017, 157) sieht einen "Segway" als Kfz i.S.d. §§ 1 Abs. 2 StVG, 316 StGB an, so dass die absolute Fahrunsicherheit seines Führers unter Anwendung des Beweisgrenzwertes von 1,1 ‰ zu bestimmen ist. Für eine Strafbarkeit nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB sind neben der Kausalität zwischen alkoholbedingter Fahrunsicherheit und konkreter Gefährdung insbesondere Feststellungen dazu erforderlich, ob es sich bei der gefährdeten Sache um eine solche von bedeutendem Wert handelt und – sofern dies zutrifft – ob ihr auch ein bedeutender Schaden gedroht hat, wobei ein tatsächlich entstandener Schaden geringer sein kann als der maßgebliche Gefährdungsschaden (OLG Düsseldorf NZV 2017, 98 [Kerkmann]).
Hinweis:
Das OLG Hamm (NZV 2017, 97 [Weder] = VRR 1/2017, 16 [Burhoff]) sieht die Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) sowie die Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) mit einem Kleinkraftrad als hinreichende Anlasstaten für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB an.
2. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, sonstige Straßenverkehrsgefährdung (§§ 315b, 315c StGB)
Durch ein scharfes Ausbremsen des Hintermanns ohne verkehrsbedingte Veranlassung bereitet der Angeklagte in verkehrsfeindlicher Gesinnung ein Hindernis i.S.d. § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB. Ein fahrlässiger gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr liegt aber nicht vor, wenn das Urteil keine Feststellungen zu einer konkreten Gefährdung des Geschädigten oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert enthält und es am erforderlichen Schädigungsvorsatz hinsichtlich des Missbrauchs des Fahrzeugs etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug fehlt (BGH NZV 2016, 533). Ein falsches Fahren bei einem Überholvorgang nach § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB liegt vor, wenn der Täter eine der in § 5 StVO normierten Regeln verletzt oder einen anderweitigen Verkehrsverstoß begeht, der das Überholen als solches gefährlicher macht, so dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Verkehrsverstoß und der spezifischen Gefahrenlage des Überholens besteht, etwa weil die gefahrene Geschwindigkeit ein Anhalten innerhalb der übersehbaren Strecke unmöglich macht (§ 3 Abs. 1 S. 4 StVO) und gegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO (zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften) verstoßen wird (BGH NZV 2017, 135 = VRR 2/2017, 13/StRR 3/2107, 17 [jew. Burhoff]). Das gilt auch bei einem Vorbeifahren von hinten an sich in derselben Richtung bewegenden oder verkehrsbedingt haltenden Fahrzeugen, das unter Benutzung von Flächen erfolgt, die nach den örtlichen Gegebenheiten zusammen mit der Fahrbahn einen einheitlichen Straßenraum bilden (BGH NJW 2016, 3462 = NZV 2016, 585 = DAR 2016, 710).
3. Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69a StGB, § 111a StPO)
a) Eignungsmangel und Regelfall
Die vom Tatgericht vorgenommene Wertung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 69 StGB und damit der mangelnden charakterlichen Eignung des Angeklagten ist vom Beschwerdegericht grundsätzlich hinzunehmen, so dass eine vom Urteil abweichende Beurteilung der Voraussetzungen des § 69 StGB und damit der des § 111a StPO nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Ein solcher Ausnahmefall ist dann gegeben, wenn die schriftlichen Urteilsgründe einen materiell-rechtlichen Fehler aufweisen, der einen Erfolg der Revision mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten lässt (OLG Karlsruhe VRR 11/2016, 15/StRR 11/2016, 14 [jew. Burhoff]). Hat der Angeklagte 180 Therapiestunden der Maßnahme IVT-Hö-Berlin absolviert, seit der erstinstanzlichen Verhandlung 4,5 Monate unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen und liegt die Tat 14 Monate zurück, ist zur Prüfung der Fahreignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen; die eigene Sachkunde des Gerichts reicht hierzu i.d.R. nicht aus (OLG Karlsruhe DAR 2017, 155 m. Anm. Sydow = VRR 12/2016, 12/StRR 2/2017, 12 [jew. Burhoff]).
Unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindexes als Anhaltspunkt für die durchschnittliche Preisentwicklung ist der Wert für einen bedeutenden Schaden i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ab dem Jahr 2016 auf mindestens 1.500 EUR statt wie bisher allgemein auf 1.300 EUR festzusetzen (LG Braunschweig DAR 2016, 596 = zfs 2016, 591 m. Anm. Krenberger).
b) Bemessung der Sperrfrist
Bei der Bemessung der Sperrfist nach § 69a StGB dürfen weder das Unterbleiben einer Entschuldigung noch das Fehlen eines zum Ausdruck gebrachten Bedauerns zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden (BGH zfs 2017, 49; zu verschiedenen Sperrfristen für unterschiedliche Fahrzeugarten s. Krumm DAR 2016, 609). Das Verbot einer Verständigung gem. § 257c Abs. 2 S. 3 StPO über Maßregeln der Besserung und Sicherung soll nach Ansicht des OLG Nürnberg (StraFo 2016, 473 = VRR 12/2016, 14/StRR 12/2016, 13 [Deutscher]) eine Verständigung über die Dauer der Sperrfrist beim eventuellen Entzug der Fahrerlaubnis nicht ausschließen (abl. Deutscher a.a.O.).
c) Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
Die Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch neben der gegen das Berufungsurteil eingelegten Revision statthaft. Jedoch kann eingeschränkt nur überprüft werden, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 69 StGB vorliegen und von dem nach § 111a Abs. 1 StPO eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht wurde (OL...