1. Fahrtenbuch (§ 31a StVZO)
Eine Fahrtenbuchauflage ist mit höherrangigem Recht und dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit vereinbar und verstößt insbesondere nicht gegen Aussageverweigerungsrechte bzw. den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit. Dies gilt auch für die Kontrolle des Vollzugs der Fahrtenbuchauflage (OVG Berlin-Brandenburg NJW 2017, 501 = NZV 2017, 148 [Quarch]). Ebenso das OVG Hamburg (VRS 130, 328): Der Umstand, dass sich der Halter eines Fahrzeugs in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann, steht der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gem. § 31a StVZO nicht entgegen. Ein "doppeltes Recht", nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren das Zeugnis zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Der Schutzzweck des Zeugnisverweigerungsrechts gebietet keine verfassungskonforme Reduktion von § 31a StVZO im Lichte von Art. 6 Abs. 1 GG, da dieser Schutzzweck durch die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, nicht berührt wird. Die Verfassung schützt ohne eine entsprechende gesetzliche Verankerung nicht davor, dass aus Aufzeichnungen, die auf zulässige Verpflichtungen zur Führung von Akten, Büchern, Registern usw. zurückzuführen sind, Erkenntnisse über die Täter von Verkehrsordnungswidrigkeiten abgeleitet werden, auch wenn es sich dabei um den Aufzeichnenden selbst oder um jemanden handelt, hinsichtlich dessen dem Aufzeichnenden ein Aussageverweigerungsrecht zusteht.
Erstreckt die Behörde eine Fahrtenbuchauflage auch auf ein Ersatzfahrzeug für das Tatfahrzeug, erledigt sich die Fahrtenbuchauflage nicht allein dadurch, dass der Halter seine Haltereigenschaft hinsichtlich des Tatfahrzeugs endgültig aufgibt. Für die Bestimmung des Ersatzfahrzeugs kommt es auf die objektive Zweckbestimmung des Fahrzeugs an. Bei einem Geschäftsfahrzeug ist es daher angesichts seines betrieblichen Nutzungszwecks grundsätzlich unerheblich, welcher Mitarbeiter das Fahrzeug im Rahmen des Geschäftsbetriebs nutzt. Haben die Gesellschafter der Halterin den jederzeit änderbaren Beschluss gefasst, ihren Mitarbeitern zukünftig keine Geschäftsfahrzeuge mehr zur Verfügung zu stellen, schließt dies die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs während der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage i.d.R. nicht aus (VG Düsseldorf VRR 11/2016, 22 [Pießkalla]).
Hinweis:
Zur Anordnung eines Fahrtenbuchs näher Rebler (DAR 2017, 105).
2. Abschleppkosten nach Parkverstoß (Polizei- und Ordnungsrecht)
Der Umstand, dass Halteverbotsschilder erst nach dem rechtmäßigen Abstellen eines Fahrzeugs aufgestellt worden sind, steht der Verhältnismäßigkeit der Belastung des Fahrzeugverantwortlichen mit den Kosten für das Abschleppen des Fahrzeugs aus dem Halteverbot im Regelfall nicht entgegen, wenn zwischen dem Aufstellen der Halteverbotsschilder und der Abschleppmaßnahme eine Frist von 48 Stunden verstrichen ist (OVG Münster VRR 2/2017, 22 [Burhoff]). Ein auf einem Radweg verbotswidrig abgestelltes Kfz darf bereits dann abgeschleppt werden, wenn hierdurch die Funktionsfähigkeit des Radwegs als Verkehrsfläche beeinträchtigt wird (NZV 2017, 150 [Koehl]).
Autor: Richter am Amtsgericht Dr. Axel Deutscher, Bochum
ZAP F. 9 R, S. 523–536