(BGH, Urt. v. 13.1.2017 – V ZR 96/16) • Ein Wohnungseigentümer kann nur dann den nachträglichen Einbau eines Personenaufzugs auf eigene Kosten verlangen, wenn die übrigen Wohnungseigentümer zustimmen, da als nachteilig i.S.v. § 14 Nr. 1 WEG jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung anzusehen ist. Die geplante Maßnahme ist mit Betonsägearbeiten, der Erstellung einer Schachtgrube sowie Elektroinstallationen einschließlich Notstrommeldeleitungen verbunden und stellt daher einen erheblichen Eingriff in das Wohneigentum dar. Ein solcher Einbau begründet daher regelmäßig – anders als der Einbau eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe – auch dann einen Nachteil für die übrigen Wohnungseigentümer, wenn der bauwillige Wohnungseigentümer aufgrund einer Gehbehinderung auf den Aufzug angewiesen ist, um seine Wohnung zu erreichen.

ZAP EN-Nr. 315/2017

ZAP F. 1, S. 504–504

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?