Die DSGVO und das ihr folgende BDSG n.F. können in ihrer Bedeutung nicht überschätzt werden, wie der Fall "Facebook und Cambridge Analytica" jüngst einmal mehr verdeutlicht. Mit der DSGVO und dem BDSG n.F. sollen die Grundrechte der Betroffenen, insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) gestärkt und der Datensammelwut Einhalt geboten werden. Ob die gesetzlichen Bestimmungen mit dem Tempo des technischen Fortschritts und der zunehmenden Digitalisierung aller Lebensbereiche Schritt halten können und tragfähige sowie sachgerechte Lösungen in einer globalisierten Welt bieten, bleibt abzuwarten.

Angesichts der Komplexität der gesetzlichen Regelungen (DSGVO, Erwägungsgründe und BDSG n.F.), ihres Zusammenspiels und der fehlenden praktischen Erfahrung im Umgang mit dem neuen Rechtsumfeld ist sichergestellt, dass für die Anwaltschaft Datenschutzrecht im Allgemeinen und für die Fachanwälte für Arbeitsrecht der Beschäftigtendatenschutz im Besonderen ein "echter Wachstumsmarkt" mit hervorragenden Perspektiven ist. Die Lösung und Beherrschung rechtlicher und wirtschaftlicher Risiken verkauft sich der Erfahrung nach gut und stetig.

Autor: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Joachim Holthausen, Köln

ZAP F. 17, S. 503–512

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