Welche Zeiten auf die für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderliche Wartezeit von 45 Jahren (§§ 38, 236b SGB VI) angerechnet werden, ergibt sich aus § 51 Abs. 3a SGB VI. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden allerdings nicht berücksichtigt, § 51 Abs. 3a S. 1 SGB VI. Diese Einschränkung gilt allerdings nicht, wenn der Entgeltersatzleistungsbezug der Arbeitsförderung durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist.
Das BSG hat in zwei Entscheidungen vom 17.8.2017 (B 5 R 16/16 R und B 5 R 8/16 R mit Anm. Brakelmann jurisPR-SozR 3/2018, Anm. 3) entschieden, dass die grundsätzliche Nichtberücksichtigung des Arbeitslosengeldbezugs in den letzten zwei Jahren vor der Rente verfassungsrechtlich unbedenklich sei, insbesondere sei das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Ferner lehnt es das BSG ab, die Ausnahme (Insolvenz des Arbeitgebers oder dessen vollständige Geschäftsaufgabe) erweiternd auszulegen. In dem entschiedenen Fall hatte der Kläger seinen Arbeitsplatz im Zuge eines Personalabbaus verloren. Dieser sollte eine Insolvenz vermeiden, was nicht gelang. Die Insolvenz musste einige Monate später doch beantragt werden. Dies reicht nach Auffassung des Gerichts nicht aus, um im vorliegenden Fall die Wartezeit zu erfüllen.
Hinweis:
Die Wartezeit von 45 Jahren kann nach Maßgabe von § 51 Abs. 3a Nr. 4 SGB VI auch mit freiwilligen Beiträgen erfüllt werden. Nach § 197 Abs. 2 SGB VI sind freiwillige Beiträge wirksam, wenn sie bis zum 31. März das Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden. Auch nach Ablauf dieser Frist ist gem. § 197 Abs. 3 SGB VI auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, möglich.
Das LSG Baden-Württemberg (Urt. v. 14.12.2017 – L 10 R 2182/16) hat bestimmt, dass Beitragslücken nach diesen Bestimmungen nicht nachträglich durch Entrichtung freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung geschlossen werden können, wenn davon der Anspruch auf die "Rente ab 63" gem. § 236b SGB VI abhängt. Für das LSG ist insofern einmal entscheidend, dass dem Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht der Verlust einer Rentenanwartschaft drohte, wie dies in § 197 Abs. 3 SGB VI beispielhaft vorausgesetzt wird. Im Übrigen hätte er die begehrte Altersrente für besonders langjährige Versicherte noch dadurch erreichen können, dass er nach dem Zeitpunkt seines Antrags noch durch 12 Beitragsmonate die Wartezeit vervollständigt hätte. Das LSG prüft auch – und verneint –, ob ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch in Betracht kommt.
Hinweis:
Der Sozialverband VdK Deutschland und der Sozialverband Deutschland haben die Entscheidungen kritisiert. Es sei nicht nachvollziehbar, dass Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn unterschiedlich behandelt werden. Ob ein Arbeitgeber insolvent geworden ist oder seinen Betrieb aufgegeben hat, können Arbeitnehmer nicht beeinflussen. Es wurde angekündigt, Verfassungsbeschwerde einzulegen.