Die der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegenden Einnahmen versicherungspflichtiger Beschäftigter sind in § 226 SGB V aufgezählt. Hierzu gehören u.a. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI), aber auch nach Nr. 3 der Vorschrift der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge). Als der Rente vergleichbare Einnahmen in diesem Sinne gelten nach § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V auch "Renten der betrieblichen Altersversorgung", soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden.
Nach dem Sachverhalt, der dem Urteil des BSG vom 20.7.2017 (B 12 KR 12/15 R, ZAP EN-Nr. 15/2018 = NJW 2017, 3614) zugrunde liegt, war der 1943 geborene Kläger bis Ende 1998 bei einer GmbH und danach bis 2008 an einem Berufskolleg beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis mit der GmbH endete durch Aufhebungsvertrag. Darin wurden dem damals 54-jährigen Kläger u.a. ab Erreichen des 55. Lebensjahrs eine Betriebsrente von 1.327,55 DM monatlich zugesagt. Tatsächlich wurde ihm ab Dezember 1998 ein "Betriebliches Ruhegeld" nach der Versorgungsordnung der GmbH bewilligt und ausbezahlt. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung wurden nicht abgeführt. Der Kläger wehrte sich gegen die Nachforderung von Beiträgen für die Vergangenheit (bis zum Renteneintritt) und hatte vor dem BSG Erfolg.
Für die Einordnung einer Leistung als Rente der betrieblichen Altersversorgung i.S.d. § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung i.S.v. § 1 BetrAVG handelt. Das BSG hat den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts seit jeher als gegenüber dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung im BetrAVG eigenständig verstanden. Wird der Bezug einer Leistung – wie hier – nicht schon institutionell vom Betriebsrentenrecht erfasst, sind wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung (im Sinne des Beitragsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung) der Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Einkommens- (Lohn- bzw. Entgelt-)Ersatzfunktion.
Hinweis:
Leistungen sind u.a. dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung der Arbeitnehmer im Alter bezwecken, also der Sicherung des Lebensstandards nach ihrem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben dienen sollen. Durch diese Zwecksetzung unterscheidet sich die betriebliche Altersversorgung von sonstigen Zuwendungen des Arbeitgebers, etwa solchen zur Überbrückung erwarteter Arbeitslosigkeit oder Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes.
Das BSG hat die Eigenschaft als beitragspflichtigen Versorgungsbezug in der Vergangenheit dann verneint, wenn bei der Zusage von Übergangsbezügen, Überbrückungsgeldern etc. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Leistungsbeginn auf ein Lebensalter abgestellt wird, das nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestands gelten kann, und wenn diese Zuwendung bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand befristet ist. Als Lebensalter, das nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestands gelten kann, hat das Gericht in der Vergangenheit ein Alter von 55 bzw. 50 Jahren angesehen (BSG, Urt. v. 29.7.2015 – B 12 KR 18/14 R, Rn 20 bzw. 22).
Diese Rechtsprechung entwickelt das Gericht fort und geht nunmehr davon aus, auch unbefristete Leistungen, die ein Arbeitgeber an Arbeitnehmer nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis anfänglich mit Überbrückungsfunktion über den Renteneintritt hinaus zahlt, seien zunächst keine Versorgungsbezüge, werden dies jedoch ab dem Zeitpunkt des Renteneintritts, spätestens ab Erreichen der Regelaltersgrenze. Denn spätestens zu diesem Zeitpunkt hat sich der ursprüngliche Leistungszweck, die Zeit bis zum Beginn der gesetzlichen Rente zu überbrücken, erledigt. Die Zahlung hat nunmehr den Charakter einer die gesetzliche Rente ergänzenden Versorgung, die ihren Ursprung in einer Regelung/Zusage des Arbeitgebers hat, weshalb sie als Rente der betrieblichen Altersversorgung i.S.v. § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V zu qualifizieren ist.
Nach Maßgabe dieser Ausführungen hatte die gegen die klageabweisenden Urteile der Vorinstanzen gerichtete Revision des Klägers Erfolg. Die Klage betraf lediglich Krankenversicherungsbeiträge für die Zeit vor dem Zeitpunkt des Renteneintritts bzw. des Erreichens der Regelaltersgrenze.
Hinweis:
Die vorliegende Entscheidung betraf Pflichtversicherte. Bei freiwillig gesetzlich krankenversicherten Personen bestimmen sich die beitragspflichtigen Einnahmen nach der Vorschrift des § 240 SGB V, wonach die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt wird (§ 240 Abs. 1 S. 2 SGB V), mindestens jedoch die Einnahmen der freiwilligen Mitglieder, die bei vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugru...