Der Begriff der Pauschalreise ist in § 651a Abs. 2 BGB n.F. legal definiert. Der unproblematische Normalfall ist es, dass eine Pauschalreise dann vorliegt, wenn eine Gesamtheit von zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise erbracht wird. Voraussetzung für das Vorliegen einer Pauschalreise ist daher, dass es sich um dieselbe Reise, also einen einheitlichen Lebensvorgang handelt, zu deren Zweck verschiedene Arten von Reiseleistungen verknüpft werden.
a) Reiseleistungen
Hierdurch sind Fälle der klassischen Pauschalreise, also etwa der Kombination aus Flug und Hotelunterbringung, ohne Weiteres abgedeckt. Nicht ausreichend ist es, wenn zwei identische Arten von Reiseleistungen miteinander kombiniert werden, also z.B. zwei aufeinanderfolgende Beförderungsleistungen oder zwei aufeinanderfolgende Beherbergungsleistungen.
Der Begriff der touristischen Leistung in § 651a Abs. 3 Nr. 4 BGB n.F. ist im Gesetz nicht definiert. In der Richtlinie werden als Beispiele für solche touristische Leistungen, die nicht wesensmäßig Bestandteil der Beförderung oder Unterbringung von Personen oder der Vermietung von Kraftfahrzeugen oder bestimmten Krafträdern sind, Eintrittskarten für Konzerte, Sportveranstaltungen, Ausflüge oder Themenparks, Führungen, Skipässe und die Vermietung von Sportausrüstung wie etwa Skiausrüstung oder Wellnessbehandlungen genannt (Erwägungsgrund 18 Richtlinie (EU) 2015/2302). Es ist also hier ein durchaus weites Feld gegeben, in dem unversehens durch die Erbringung einer touristischen Leistung eine Pauschalreise kreiert wird.
Gleichwohl wird nicht jede Beifügung einer touristischen Leistung schon ausreichen, um eine Pauschalreise zu schaffen. Grundvoraussetzung nach der gesetzlichen Regelung ist, dass diese touristische Leistung mindestens 25 % des Gesamtwertes der Reise ausmacht. Macht der Wert der touristischen Leistung 25 % und mehr des Gesamtwertes der Reise aus, muss hinzukommen, dass die touristische Leistung entweder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung ist oder als solches beworben wird. Es ist also nicht ausreichend, wenn tatsächlich nur der Wert erreicht wird, wobei es in der Praxis kaum Fälle geben wird, in denen eine Leistung, die 25 % und mehr des Gesamtwertes ausmacht, nicht zugleich auch wesentlich sein soll.
Hinweis:
Ungeklärt ist aufgrund der Formulierung des Gesetzes allerdings, ob es sich um den Wert handelt, den der Reisende aufwenden müsste, wenn er die Leistung hinzukaufen wollte, oder ob es sich um den Wert basierend auf dem Einkaufspreis des Reiseveranstalters und ggf. einem Gewinnaufschlag handelt. Hier kann es durchaus zu erheblichen Unterschieden kommen, wenn etwa ein Veranstalter besonders günstig eine Leistung hinzukauft, die für den Reisenden, wenn er sie frei erwerben würde, deutlich teurer wird. Die Richtlinie stellt überdies klar, dass derartige touristische Leistungen keine Versicherungsleistungen sind. Reiseversicherungen, wie etwa die Reiseabbruchversicherung oder die Stornierungsversicherung, sind also nicht geeignet, eine Pauschalreise zu kreieren.
b) Reiseveranstalter
Das Gesetz spricht davon, dass der Unternehmer (§ 14 BGB) als Reiseveranstalter einzuordnen ist, wenn er die entsprechenden Leistungen der Pauschalreise verschafft. Die Definition ist also eine funktionale: Es kommt nicht darauf an, wie sich der Unternehmer nennt, sondern welche Leistung er nach dem Vertrag zu erbringen verspricht. Unternehmer, die dann Reiseveranstalter sind, können also klassische Reiseveranstalter sein, ebenso aber auch Hotels, Touristeninformationsstellen oder ein Kartenvorverkaufsservice.
Praxishinweis:
Hier liegt ein Risiko für manches Unternehmen, das durch Serviceleistungen für den Reisenden eine Pauschalreise schafft. Bucht etwa das Familienhotel in einem Skigebiet für den Gast auch Liftpass, Skischule und Leihausrüstung, dann kann aus diesem Hotel ein Reisveranstalter werden, der für die Qualität und Sicherheit der Leistungen auch der Dritten einstehen muss.
c) Reisende
Das Gesetz spricht auch nicht mehr vom Verbraucher, sondern vom Reisenden. Dieser Begriff findet sich im BGB nicht. Gleichwohl muss angenommen werden, dass ausgehend von Art. 3 Nr. 7 Richtlinie (EU) 2015/2302 jede Person Reisender ist, die einen Vertrag über Reiseleistungen abschließt. Dies bedeutet, dass unter der Geltung des zukünftigen Pauschalreiserechts auch Geschäftsreisende in den Anwendungsbereich des Pauschalreiserechts fallen. Ebenfalls unter den Begriff der Pauschalreise fallen – im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der bisherigen Regelung – nach § 651a Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F. Sit...