In § 651v BGB n.F. werden vier Aspekte gesetzlich geregelt. Zum einen findet sich in § 651v Abs. 1 S. 1 BGB n.F. eine Legaldefinition des Reisevermittlers: ein Unternehmer, der einem Reisenden einen Pauschalreisevertrag vermittelt. Für die Vermittlung bloßer Einzelleistungen (also etwa eines Hotelaufenthalts oder eines Mietwagens) bleibt es also allein bei den bisherigen Regelungen – es handelt sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der eine Werkleistung (das Zustandekommen des Hauptvertrags) zum Gegenstand hat.
a) Informationspflichten
Für den Reisevermittler bestimmt § 651v Abs. 1 BGB n.F. nun weiter, dass den Reisevermittler – neben dem Reiseveranstalter – die Informationspflichten nach Art. 250 §§ 1–3 EGBGB n.F. treffen. Der Reisevermittler muss also zur Vermeidung eigener Haftung sicherstellen, dass der Reiseveranstalter seine Informationspflichten aus § 651d Abs. 1 S. 2 BGB n.F. erfüllt. Der Reisevermittler ist zudem für die Erfüllung beweisbelastet (allgemein und weitergehend zu den Informationspflichten s. unten V.).
Praxishinweis:
Häufig werden die Informationen vom Reiseveranstalter geliefert werden; fehlen diese indes, muss der Reisevermittler selber die Erfüllung sicherstellen. Zudem wird im Rahmen der Reisevermittlung ein deutlich höheres Gewicht als bisher auf saubere Dokumentation des Buchungsvorgangs zu legen sein.
b) Insolvenzabsicherung
Die Erforderlichkeit einer Insolvenzabsicherung vor Annahme von Kundengeldern findet sich in § 651r Abs. 4 BGB n.F. Hier hat sich nichts Wesentliches geändert. Anders ist dies bei der Vermittlung von Non-EU-Veranstaltern. Hier haftet der Reisevermittler wie ein Reiseveranstalter, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Reiseveranstalter seine Pflichten nach EU-Recht erfüllt. Fraglich bleibt, ob dies eine Erfolgshaftung ist, also die Erfüllung tatsächlich erfolgen muss, oder ob es nicht ausreicht, wenn sich der Non-EU-Veranstalter gegenüber dem Reisevermittler vertraglich zur Anwendung der europäischen Regelungen verpflichtet. Letzteres sollte ausreichen, da ansonsten der Reisevermittler stets bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens gegen den Reiseveranstalter der Gefahr eines Regresses ausgesetzt ist und den Gleichlauf der Prozesse durch Streitverkündungen oder andere Maßnahmen, je nach Forum, sicherstellen müsste.
c) Mängelanzeigen und Erklärungen des Reisenden
Schließlich regelt § 651v Abs. 4 BGB n.F. die fingierte Empfangszuständigkeit des Reisevermittlers für alle Mängelanzeigen und Erklärungen des Reisenden. Da solche Anzeigen rasch bearbeitet werden müssen, tut der Reisevermittler gut daran, seine gesetzliche Verpflichtung zur Weiterleitung (§ 651v Abs. 4 S. 2 BGB n.F.) auch durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen (weitergehend zum Gewährleistungsrecht s. unten VII.).