a) Grundsatz
Die Anwendbarkeit des Pauschalreiserechts ist in § 651a Abs. 5 BGB n.F. eingeschränkt. Die Vorschrift über Pauschalreiseverträge und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen gilt nicht für Verträge über
- Reisen, die nur gelegentlich und nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden;
- Tagesreisen ohne Übernachtung und bis zu 500 EUR und
- Geschäftsreisen als Firmengeschäft (also nicht mit dem individuellen Reisenden) auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für die Organisation von Geschäftsreisen.
Hiermit hat der Gesetzgeber die Anwendbarkeit des Pauschalreiserechts insbesondere auf die nicht unerhebliche Tätigkeit von gemeinnützigen Organisationen im Bereich der Reiseveranstaltung unterbunden. Vielfach werden Reisen etwa durch politische Parteien, Kirchen, Jugendgruppen oder gemeinnützige Organisationen angeboten. Hier sollten die hohen Erfordernisse, die das neue Reiserecht mit sich bringt, nicht derartigen Organisationen zur Last fallen.
Wesentlich ist auch die Einschränkung über den Rahmenvertrag für Geschäftsreisende: Jedes Reisebüro, jeder Reisevermittler, der bislang ohne jedes Problem Leistungen für Geschäftsreisen vermittelte, sollte sich bei Zeiten überlegen, ob er derartige Leistungen nicht zukünftig auf der Basis eines Rahmenvertrags erbringen möchte. Allein die freie Stornierbarkeit, die festgelegte und nur mit Schwierigkeiten zu erhöhende Anzahlungshöhe und vielerlei andere Punkte mehr werden insbesondere im Bereich der Geschäftsreisetätigkeit für kleine und mittlere Unternehmen auch den Leistungserbringer vor erhebliche Probleme stellen, wenn er sich in der Anwendbarkeit des Pauschalreiserechts wiederfindet.
b) Problemkreis „bloße Vermittlung von Reiseleistungen“
Deutlich verändert hat sich zudem die bisherige Regelung, unter welchen Umständen eine bloße Vermittlung von Reiseleistungen vorliegt, die nicht zu einer Verantwortlichkeit des Vermittlers für die Qualität der Reiseleistung führen, sondern nur seinen Vermittlungsvertrag betreffen. Hier sind durch Veränderungen im Rahmen der Beschreibung der Buchungsvorgänge durchaus erhebliche Änderungen eingetreten, die gerade bei Reisevermittlern zu großer Sorge geführt haben, inwieweit ihre bisherige Beratungstätigkeit für Kunden noch möglich ist, ohne hierdurch das Risiko einer möglichen Pauschalreisehaftung heraufzubeschwören. Eine Pauschalreise liegt ohne Weiteres dann vor, wenn i.S.d. § 651a Abs. 2 BGB n.F. eine Pauschalreise entweder im Rahmen des Direktvertriebs oder über einen Reisevermittler ausgewählt wird.
Gleiches gilt auch bei Fällen, in denen der Reisende entsprechende Reiseleistungen zusammenstellt. Hinzukommt nunmehr die sog. Click-Through-Buchung (§ 651c BGB n.F. – Verbundene Online-Buchungsverfahren), d.h. im Anschluss einer erfolgten Buchung auf einer Internetseite ermöglicht das Unternehmen dem Reisenden für den Zweck derselben Reise Zugriff auf das Online-Buchungsverfahren eines weiteren Unternehmens, um dort eine weitere Reiseleistung zu buchen. Werden Name, Zahlungsdaten und E-Mail des Reisenden weitergeleitet und wird der weitere Vertrag binnen 24 Stunden nach Bestätigung des Vertrags über die erste Reiseleistung geschlossen, liegt eine Pauschalreise vor.
Hinweis:
Zumindest in Deutschland waren derartige Buchungssituationen selten, wenn überhaupt vorzufinden. Das tatsächlich künstliche Aufsplitten einer einheitlichen Buchung auf zwei unterschiedliche Webseiten mag im Einzelfall vorgekommen sein, es war jedoch nicht branchentypisch.
Problematisch wird der Gedanke der Click-Through-Buchung allerdings dann, wenn – dies ist durchaus ein häufig anzutreffendes Problem – Reisevermittler ihre Internetpräsenz nicht selbst betreiben, sondern dort im Rahmen von sog. i-frame-Lösungen andere Anbieter die entsprechende Präsenz pflegen lassen. Es mag dann durchaus zu Situationen kommen, in denen etwa ein Flugvermittler und ein Hotelvermittler auf der Seite eines Reisebüros dargestellt werden und der Kunde beide Buchungswege nutzt. Hier wird sich erst im Laufe der Zeit herausstellen, inwieweit derartige Situationen tatsächlich zu einer Pauschalreise führen und hiermit auch zu einer Haftung des Reisevermittlers als Pauschalreiseveranstalter.
Bisher war im deutschen Recht anerkannt, dass sich ein Unternehmer nicht auf die bloße Vermittlung von Reiseleistungen berufen kann, wenn nach dem Gesamteindruck die Reise durch den Vermittler aus einer Hand geleistet wurde. Diese Gestaltung umfasste bislang Fälle, in denen etwa als Indiz ein Sicherungsschein ausgegeben wurde, in denen die Reise katalogmäßig beworben wurde, in denen die Reise einen bestimmten Namen oder Titel erhielt oder andere vergleichbare Umstände für eine Pauschalreise sprachen.
Auch nach neuem Recht ist eine Berufung auf die reine Vermittlung von Reiseleistungen nicht möglich, wenn die in § 651b Abs. 1 BGB n.F. bezeichneten Ausnahmefälle vorliegen. Der erste Ausnahmefall nach § 651b Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. besagt, dass eine Berufung auf eine bloße Vermittlung dann nicht zulässig ist, wenn der Reisende d...