Deutlich verändert hat sich zudem die bisherige Regelung, unter welchen Umständen eine bloße Vermittlung von Reiseleistungen vorliegt, die nicht zu einer Verantwortlichkeit des Vermittlers für die Qualität der Reiseleistung führen, sondern nur seinen Vermittlungsvertrag betreffen. Hier sind durch Veränderungen im Rahmen der Beschreibung der Buchungsvorgänge durchaus erhebliche Änderungen eingetreten, die gerade bei Reisevermittlern zu großer Sorge geführt haben, inwieweit ihre bisherige Beratungstätigkeit für Kunden noch möglich ist, ohne hierdurch das Risiko einer möglichen Pauschalreisehaftung heraufzubeschwören. Eine Pauschalreise liegt ohne Weiteres dann vor, wenn i.S.d. § 651a Abs. 2 BGB n.F. eine Pauschalreise entweder im Rahmen des Direktvertriebs oder über einen Reisevermittler ausgewählt wird.
Gleiches gilt auch bei Fällen, in denen der Reisende entsprechende Reiseleistungen zusammenstellt. Hinzukommt nunmehr die sog. Click-Through-Buchung (§ 651c BGB n.F. – Verbundene Online-Buchungsverfahren), d.h. im Anschluss einer erfolgten Buchung auf einer Internetseite ermöglicht das Unternehmen dem Reisenden für den Zweck derselben Reise Zugriff auf das Online-Buchungsverfahren eines weiteren Unternehmens, um dort eine weitere Reiseleistung zu buchen. Werden Name, Zahlungsdaten und E-Mail des Reisenden weitergeleitet und wird der weitere Vertrag binnen 24 Stunden nach Bestätigung des Vertrags über die erste Reiseleistung geschlossen, liegt eine Pauschalreise vor.
Hinweis:
Zumindest in Deutschland waren derartige Buchungssituationen selten, wenn überhaupt vorzufinden. Das tatsächlich künstliche Aufsplitten einer einheitlichen Buchung auf zwei unterschiedliche Webseiten mag im Einzelfall vorgekommen sein, es war jedoch nicht branchentypisch.
Problematisch wird der Gedanke der Click-Through-Buchung allerdings dann, wenn – dies ist durchaus ein häufig anzutreffendes Problem – Reisevermittler ihre Internetpräsenz nicht selbst betreiben, sondern dort im Rahmen von sog. i-frame-Lösungen andere Anbieter die entsprechende Präsenz pflegen lassen. Es mag dann durchaus zu Situationen kommen, in denen etwa ein Flugvermittler und ein Hotelvermittler auf der Seite eines Reisebüros dargestellt werden und der Kunde beide Buchungswege nutzt. Hier wird sich erst im Laufe der Zeit herausstellen, inwieweit derartige Situationen tatsächlich zu einer Pauschalreise führen und hiermit auch zu einer Haftung des Reisevermittlers als Pauschalreiseveranstalter.
Bisher war im deutschen Recht anerkannt, dass sich ein Unternehmer nicht auf die bloße Vermittlung von Reiseleistungen berufen kann, wenn nach dem Gesamteindruck die Reise durch den Vermittler aus einer Hand geleistet wurde. Diese Gestaltung umfasste bislang Fälle, in denen etwa als Indiz ein Sicherungsschein ausgegeben wurde, in denen die Reise katalogmäßig beworben wurde, in denen die Reise einen bestimmten Namen oder Titel erhielt oder andere vergleichbare Umstände für eine Pauschalreise sprachen.
Auch nach neuem Recht ist eine Berufung auf die reine Vermittlung von Reiseleistungen nicht möglich, wenn die in § 651b Abs. 1 BGB n.F. bezeichneten Ausnahmefälle vorliegen. Der erste Ausnahmefall nach § 651b Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. besagt, dass eine Berufung auf eine bloße Vermittlung dann nicht zulässig ist, wenn der Reisende die Reiseleistung in einer einzigen Vertriebsstelle des Unternehmens im Rahmen desselben Buchungsvorgangs auswählt, bevor er sich zur Zahlung verpflichtet. Diese Formulierung legt es nahe, anzunehmen, dass bereits dann eine Pauschalreise durch eine solche Buchung zustande kommt, wenn der Reisende zwei Reiseleistungen innerhalb desselben Buchungsvorgangs auswählt und sich hierbei nur einmal zur Zahlung verpflichtet und auch nur einmal zahlt.
Beispiel:
Als praktisches Beispiel mag die Buchungssituation dienen, in der der Kunde ein Reisebüro aufsucht, um eine Reise zum Weihnachtsshopping nach New York auszuwählen. Zunächst wird das Reisebüro ihn über die unterschiedlichen Reisemöglichkeiten und Reisearten informieren – dies ist gem. § 651b Abs. 1 S. 4 BGB n.F. eine Befragung hinsichtlich des Reisewunschs und eine Beratung hinsichtlich der Reiseangebote und stellt noch keinen Buchungsvorgang dar. Entscheidet sich der Kunde dafür, keine Pauschalreise zu buchen, sondern sich vielmehr durch das Reisebüro ein Hotel und einen Flug vermitteln zu lassen, muss das Reisebüro ab 1.7.2018 die Buchung des Hotels abschließen und den Kunden bitten, sich zur Zahlung des entsprechenden Preises zu verpflichten, und im Anschluss das gleiche Prozedere für die Buchung des Flugs wiederholen.
Bucht das Reisebüro hingegen Hotel und Flug und verpflichtet sich der Kunde erst hiernach zur Zahlung beider Komponenten, liegt eine Pauschalreise vor. Mit der Folge, dass das vermittelnde Reisebüro für die Qualität der Hotelunterbringung sowie für den Flug haftet und auch ansonsten Pauschalreiseveranstalter ist, also etwa keine Vorauszahlung des vollen Flugpreises verlangen kann – unabhängig davon, ob d...