Die Reform durch die Pauschalreiserichtlinie hat in erheblichem Maße Veränderungen bei den Informationspflichten ausgelöst. In Einklang mit einer seit Jahren zu konstatierenden Neigung der EU-Gesetzgebung, durch umfangreiche Informationspflichten das Verbraucherschutzniveau anzuheben, werden nun auch vielfältige Informationen für den Reisenden gesetzlich fixiert, die vor Vertragsschluss zu erteilen sind. Dadurch kommt es zu einem deutlichen Mehr an Informationen, die der Reiseveranstalter zu erteilen hat. Während es bislang immer wieder zu Unklarheiten kam, welche Informationspflichten den Reiseveranstalter und welche den Reisevermittler eigenständig treffen, hat das Gesetz nunmehr klargestellt, dass die Informationspflichten sowohl den Reiseveranstalter als auch den Reisevermittler treffen und der Reisevermittler auch die Informationspflichten des Reiseveranstalters erfüllt (s. auch IV. 1. a) und umgekehrt. Letztlich kommt es damit zu einer umfassenden Haftungssituation für Reiseveranstalter und Reisevermittler hinsichtlich der erteilten Informationen.
Hinweis:
Bis zum 1.7.2018 mussten Informationen durch den Reiseveranstalter in Katalogen oder auf einer Webseite veröffentlicht werden. Zusätzlich mussten bestimmte weitere Informationen vor Vertragsschluss dem Kunden bekannt gegeben werden, wie etwa Pass, Visa und Gesundheitsinformationen. Im Hinblick auf die abnehmende Bedeutung von Katalogen hat die Pauschalreiserichtlinie eine Änderung herbeigeführt.
Nunmehr wird eine Vielzahl von Informationen, die sich aus Art. 250 § 1–3 EGBGB n.F. ergeben, den Kunden schon vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden müssen. Unter anderem betreffen diese Informationspflichten folgende Angaben: die wesentlichen Eigenschaften der Pauschalreise (Bestimmungsort/-e, Zeiträume/Daten inklusive der Angabe des Kalendertages, Reiseroute, Transport, Ab- und Rückreise, Angaben zur Unterkunft, Mahlzeiten, inkludierte Leistungen, Gruppengröße, Sprache, in der touristische Leistungen erbracht werden, Angaben zur Eignung bei eingeschränkter Mobilität), Kontaktdaten des Reiseveranstalters und Reisevermittlers, Reisepreis, Zahlungsmodalitäten, Mindestteilnehmerzahl, Pass- und Visumserfordernisse, Rücktrittsmöglichkeiten, Reiserücktrittskostenversicherungen.
Diese Informationen stellen einerseits Marktverhaltensregeln dar und sind daher wettbewerbsrechtlich von Bedeutung, andererseits ist der Kunde (§ 651d Abs. 2 BGB n.F.) nur zur Leistung von Mehrkosten verpflichtet, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung hierüber informiert wurde, schließlich stellen diese Informationen auch den Vertragsinhalt dar. Ungeklärt bleibt allerdings, auf was sich der Kunde bei etwaigen Mängelansprüchen berufen kann, wenn ihm diese Informationen gar nicht zur Verfügung standen oder wenn die Informationen schlechter waren als das, was tatsächlich den Kunden erwartete.
Problematisch ist schließlich auch, dass in der Richtlinie keine Unterscheidung nach dem Buchungskanal vorgenommen wurde. All diese Informationen müssen nicht nur bei einer Reisebuchung im Reisebüro oder über ein Online-Büro übermittelt werden, sondern etwa auch bei einer Telefonbuchung. Hinzukommen vorvertragliche Informationen nach Art. 250 § 2 EGBGB n.F. Hiernach wurden mit Umsetzung der Pauschalreise neue Informationsblätter, deren Muster als Anhänge dem deutschen Umsetzungsgesetz beigefügt sind, verpflichtend vorgesehen. Vor Abschluss eines Pauschalreisevertrags müssen Vermittler und Veranstalter den Reisenden anhand des richtigen zutreffend ausgefüllten Informationsblattes über seine Rechte belehren. Diese Informationsblätter müssen in den Buchungsprozess eingebunden werden und die Dokumentation der Kenntnisnahme durch den Kunden muss ebenfalls sichergestellt werden.
Auch der Inhalt des Pauschalreisevertrags ist gegenüber dem Kunden klar herauszuarbeiten. Hierbei handelt es sich um die bereits eingangs erwähnten Informationen. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags zur Verfügung zu stellen und dem Kunden rechtzeitig vor Reisebeginn notwendige Reiseunterlagen zu übermitteln. Diese Verpflichtung kann auch durch den Reisevermittler erfolgen.