1. Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände
Verändert hat sich der Begriff der höheren Gewalt, der bislang in § 651j BGB enthalten war. In Anlehnung an die Fluggastrechteverordnung (EU-VO261/04) spricht das Gesetz nunmehr von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen, bei denen ein Rücktritt möglich ist.
Hinweis:
Der bisherige 651j BGB sprach davon, dass ein Rücktritt des Reiseveranstalters und Kunden möglich ist, wenn aufgrund höherer Gewalt die Durchführung der Reise gefährdet, erschwert oder vereitelt wird. Diese Sondervorschrift, die einen Rücktritt oder eine Kündigung bei Vorliegen höherer Gewalt nur nach dieser Vorschrift erlaubte, wurde aufgehoben.
Die Beendigung des Vertrags wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände ist kein eigens geregelter Sonderfall, sondern steht in Zusammenhang mit dem Rücktritt vor Reisebeginn (§ 651h BGB n.F.). In § 651h Abs. 3 BGB n.F. wird die Entschädigung für den Reiseveranstalter bei Rücktritt für den Fall solcher Umstände geregelt, in § 651h Abs. 4 Nr. 2 BGB n.F. das Rücktrittsrecht für den Reiseveranstalter. Nach den neuen gesetzlichen Regelungen muss der Reiseveranstalter durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände an der Erfüllung gehindert sein, während für den Kunden ein Rücktritt ohne Anspruch des Reiseveranstalters auf Entschädigung bereits möglich ist, wenn die Reise nur erheblich beeinträchtigt ist. Ob mit dieser unterschiedlichen Formulierung – einerseits an der Erfüllung gehindert, andererseits eine erhebliche Beeinträchtigung der Erfüllung – ein anderer Maßstab gemeint ist, wird sich im Laufe der Zeit zeigen. Es spricht allerdings einiges dafür, dass das Gesetz offensichtlich davon ausgeht, dass der Reiseveranstalter nur unter engeren Voraussetzungen im Vergleich zu dem Kunden vom Vertrag zurücktreten können soll. Es wird sich ebenfalls erst im Laufe der Zeit zeigen, ob und ggf. inwieweit die Rechtsprechung zum bisherigen § 651j BGB übertragbar ist.
Eine weitere Veränderung in diesem Zusammenhang betrifft eine Unterbringung bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen. Veranstalter müssen zukünftig für drei Übernachtungen aufkommen, wenn die Rückbeförderung wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist. Die bislang gegebene Haftung der Fluggesellschaften aufgrund der EU-Fluggastrechteverordnung hat damit an dieser Stelle ein Ende. Entscheidender noch aber ist das Ende der Kündigung der Reise wegen eines Falls höherer Gewalt: Diese ist zukünftig ausgeschlossen. Die bislang von Reiseveranstaltern manchmal genutzte Möglichkeit, den Reisevertrag zu beenden, wenn Fälle höherer Gewalt vorlagen, ist zukünftig nicht mehr möglich.
2. Leistungs- und Preisänderungen
Weitere Veränderungen haben sich auch hinsichtlich der Leistungs- und Preisänderungen ergeben. Diese sind nunmehr einfacher umzusetzen. Nach der gesetzlichen Regelung können Preisänderungen nach wie vor bis zu 20 Tage vor Abflug bzw. Abreise durchgeführt werden.
Hinweis:
Die alte aus dem AGB-Recht folgende (§ 309 Nr. 1 BGB) Frist, wonach zwischen Abreise und Buchung mehr als vier Monate liegen müssen, konnte wegen des vollharmonisierenden Ansatzes der Richtlinie nicht aufrecht erhalten bleiben.
Zudem können Preisänderungen bis zu 8 % durchgeführt werden, ohne dass dem Kunden ein Rücktrittsrecht zusteht. Inhaltlich hat sich die Anforderung an die Preisänderung nicht verändert. Nach wie vor gilt eine Preisänderung nur für zusätzliche Abgaben und Gebühren im Hinblick auf Transportleistungen, für Veränderungen im Wechselkurs und für Transportkosten.
Was sich indes verändert hat, ist die Gestaltung der Leistungsänderung: Zukünftig kann bis zum Beginn der Reise eine erhebliche Leistungsänderung, wenn diese aufgrund von nach Vertragsschluss eintretenden Umständen notwendig wird, dem Reisenden mitgeteilt werden, verbunden mit einer Fristsetzung, innerhalb derer der Reisende dieser Leistungsänderung widersprechen muss. Hat der Reisende auf die mitgeteilte Leistungsänderung geschwiegen, gilt der Vertrag als geändert. Die bisherige Unsicherheit des Reiseveranstalters, ob der Reisende Änderungen hinnimmt, wird ausgeräumt; zugleich wird der Reisende häufiger prüfen müssen, ob er Veränderungen hinnehmen will, und sich der Bedeutung des Schweigens bewusst sein.
3. Beistandspflicht
Neu eingeführt wurde auch eine Beistandspflicht, wonach der Reiseveranstalter dem Reisenden Beistand leisten muss. Die Kosten dieser Beistandsleistung kann er zurückverlangen, wenn der Kunde die Notsituation verschuldet hat. Ob und inwieweit sich daraus tatsächlich Änderungen ergeben, wird die Zeit zeigen. In jedem Fall müssen Reiseveranstalter sicherstellen, dass derartige Beistandsleistungen auch mit ihren jeweiligen Vertragspartnern vor Ort abgestimmt werden.
4. Schadensersatzanspruch für Buchungsfehler
Von einiger Bedeutung ist auch der Umstand, dass nunmehr in § 651x BGB n.F. ein Schadensersatzanspruch für Buchungsfehler vorgesehen ist. Bei Buchungsfehlern konnte bislang sowohl der Vermittler als auch der Veranstalter oder der sonstige Leistungsträger die Vertragserklärung wegen Irrtums anfechten. Der Kunde hatte dann lediglich einen eingeschränkten Schad...