(BAG, Urt. v. 14.3.2019 – 6 AZR 4/18) • Eine durch Auflösungsurteil zuerkannte Abfindung ist immer dann eine Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs. 1 S. 1 InsO, wenn der Insolvenzverwalter das durch § 9 Abs. 1 KSchG eingeräumte Gestaltungsrecht selbst ausübt, indem er erstmals den Auflösungsantrag stellt oder diesen erstmals prozessual wirksam in den Prozess einführt. Um eine bloße Insolvenzforderung i.S.d. § 38 InsO handelt es sich demgegenüber, wenn der Insolvenzverwalter lediglich den von ihm vorgefundenen, bereits rechtshängigen Antrag des Schuldners weiterverfolgt und an dem so schon von diesem gelegten Rechtsgrund festhält. Entscheidend für den insolvenzrechtlichen Rang einer durch Auflösungsurteil zuerkannten Abfindung ist danach, zu welchem Zeitpunkt die Grundlage für den Abfindungsanspruch geschaffen worden ist.

ZAP EN-Nr. 315/2019

ZAP F. 1, S. 481–481

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