Im Mai 2019 treten wieder einige Neuregelungen in Kraft. Sie betreffen die Bereiche Finanzen sowie Umwelt- und Verbraucherschutz. Im Einzelnen:
- Fristen für die Steuererklärung
Musste die private Steuererklärung bislang bis zum 31. Mai eines Jahres beim Finanzamt eingereicht werden, so kann man sich ab sofort zwei Monate mehr Zeit lassen: Bereits für die Steuerklärung 2018 ist der 31.7.2019 neuer Abgabeschluss. Auch für die von Steuerberatern erstellten Steuererklärungen hat sich die Frist verlängert: Diese müssen zukünftig erst bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahres eingereicht werden; für die Steuererklärung 2018 gilt hier – aufgrund des Schaltjahrs – der 29.2.2020 als Stichtag.
Am 28. Mai kommen neue 100- und 200-Euro-Scheine in Umlauf. Sie besitzen besondere Sicherheitsmerkmale, etwa den als glänzende "Smaragd-Zahl" aufgedruckten Wert. Kippt man den Schein, ändert sich die Farbe der Zahl. Damit ist die erst zweite Banknotenserie des Euro namens "Europa-Serie" jetzt vollständig: 5er, 10er, 20er und 50er sind bereits in der überarbeiteten Version im Umlauf, der 500-Euro-Schein wird nicht mehr produziert. Sämtliche Banknoten der ersten Serie – einschließlich der 500-Euro-Scheine – bleiben aber gesetzliches Zahlungsmittel und sollen für unbefristete Zeit umtauschbar sein.
- Fahrverbote in Innenstädten
Eine Änderung im Bundesimmissionsschutzgesetz, die bereits am 12. April in Kraft getreten ist, stuft Fahrverbote in aller Regel als unverhältnismäßig ein, wenn das Stickoxid in der Luft den Grenzwert nur geringfügig überschreitet. Außerdem bestimmt das Gesetz, welche Fahrzeuge generell von Fahrverboten ausgenommen sind: Dies sind Euro 6 Diesel und ebenso Euro 4 und 5 Diesel, wenn sie weniger als 270 Milligramm Stickstoffoxid pro Kilometer ausstoßen. Ebenfalls von Fahrverboten ausgenommen werden bestimmte Nutzfahrzeuge wie Handwerker- und Lieferfahrzeuge, ebenso Einsatzfahrzeuge wie etwa Krankenwagen und Polizeifahrzeuge.
- Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen Verstößen
Bereits seit dem 25. April 2019 sind die Überwachungsbehörden der Bundesländer verpflichtet, die Öffentlichkeit über erhebliche Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften zu informieren. Sie müssen die Verstöße gegen das Lebensmittelrecht unverzüglich und sechs Monate lang veröffentlichen, danach sind die Einträge wieder zu löschen. Ebenso müssen die Behörden umgehend öffentlich mitteilen, wenn ein Mangel nachweisbar beseitigt wurde.
- Telefonieren ins EU-Ausland
Seit dem 15. Mai 2019 sind Anrufe und SMS ins EU-Ausland günstiger: Eine Gesprächsminute darf nur noch maximal 19 Cent kosten, eine SMS 6 Cent, jeweils zzgl. Mehrwertsteuer. Bei den deutschen Mehrwertsteuersätzen bedeutet dies, dass die Kosten für Telefonate ins EU-Ausland jetzt bei maximal 23 Cent pro Minute bzw. 7 Cent pro SMS liegen. Dies gilt sowohl für das Mobil- als auch das Festnetz bei allen Tarifen, die Auslands-Gesprächsminuten oder -SMS einzeln abrechnen.
[Quelle: Bundesregierung]