Hinsichtlich der Höhe der Anrechnung ist zu unterscheiden zwischen dem angemessenen und dem objektiven Wohnwert.
a) Objektiver Wohnwert (Mietwert bei Fremdvermietung)
Der objektive Wohnwert (Mietwert bei Fremdvermietung) bemisst sich nach dem Betrag, der als Miete von einem Dritten auf dem Wohnungsmarkt für die konkrete Wohnung bzw. das konkrete Eigenheim erzielt werden kann. Hierbei kommt es auf die tatsächliche Lage der Immobilie, die genaue Größe, Ausstattung, Zustand und die übrigen mietrelevanten Umstände an, die im gerichtlichen Verfahren konkret dargelegt und – falls sie umstritten sind – bewiesen werden müssen.
Bei der Berechnung ist zu beachten, dass nicht auf den Brutto-Mietertrag, sondern auf den Nettobetrag abgestellt werden muss (Schürmann, in: NK-BGB, 2014, Vor §§ 1577, 1578 Rn 114; Hauß FamRB 2016, 203; ausführlich: Viefhues FuR 2018, 117; ablehnend: Gerhardt, a.a.O., Kap. 6 Rn 88), denn auch diese Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung müssen versteuert werden. Führt der fiktive Ansatz eines Brutto-Mietertrags aufgrund einer fiktiv durchgeführten Einnahme-Überschuss-Rechnung zu positiven Einkünften, ist die sich daraus ergebende steuerliche Mehrbelastung festzustellen. Maßgeblich ist dabei nicht der Durchschnittssteuersatz, sondern der erheblich höhere Grenzsteuersatz.
b) Angemessener Wohnwert
Demgegenüber bezieht sich der angemessene Wohnwert auf die persönlichen Verhältnisse der Person, die die Wohnung derzeit bewohnt. Basis dieser Bewertung ist die Wohnung, die nach Größe und Ausstattung seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen angemessen ist. Daraus ergibt sich nur ein Wohnvorteil in Höhe der objektiven Miete für eine kleinere, dem ehelichen Standard und den Wohnbedürfnissen des in der Wohnung verbliebenen Beteiligten entsprechende Wohnung, die er sich im Hinblick auf seine aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse hätte anmieten können. Leben im Haushalt Kinder, sind Wohnbedarf und Wohnkosten regelmäßig höher als bei einem Alleinstehenden (BGH FamRZ 2013, 191).
Beispiel:
Der unterhaltspflichtige Ehemann lebt allein in eigenem Haus mit 170 qm Wohnfläche und großem Garten, in dem früher auch noch die drei Kinder des Ehepaars gelebt haben. Der objektive Mietwert des Hauses ist mit 1.400 EUR mtl. (Nettowert) anzusetzen.
Nach seinen aktuellen finanziellen Verhältnissen und den Wohnbedürfnissen für eine einzelne Person wäre eine Wohnung von 60 qm angemessen, für die eine ortsübliche Miete von 450 EUR zu zahlen wäre. Der objektive Wohnwert (Mietwert bei Fremdvermietung) beträgt 1.400 EUR. Der angemessene Wohnvorteil beträgt lediglich 450 EUR.
Übersteigen die unterhaltsrechtlich anzuerkennenden Kosten den angemessenen Wohnwert, ist mit einem negativen Wohnwert zu rechnen (BGH FamRZ 2007, 879; Kleffmann, in: Kleffmann/Soyka, Praxishandbuch Unterhaltsrecht, 3. Aufl. 2018, Kap. 2 Rn 186; Gerhardt, a.a.O., Kap. 6 Rn 112).