a) Bisherige Rechtsprechung
Die Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen auf Darlehen, die mit der Immobilie verbunden sind, wurden nur beim angemessenen Wohnvorteil anerkannt. In diesem Fall werden regelmäßig gezahlte Raten auf einen Kredit für die Ehewohnung während der gesamten Trennungszeit in voller Höhe – also neben dem Zins ebenfalls die Tilgung – und dies nicht nur beschränkt auf die Höhe des angemessenen Wohnvorteils als eheprägend – also bei der Ermittlung des Bedarfs – berücksichtigt. Auch im Rahmen der Bedürftigkeit wurden diese gezahlten Kreditraten bei der Bemessung des geschuldeten Trennungsunterhalts regelmäßig in voller Höhe (Zins und Tilgung) angerechnet, allerdings beschränkt auf die Summe aus eigenen Einkünften und Gebrauchsvorteilen dieses Ehegatten (BGH FamRZ 2007, 879, 880; BGH, Urt. v. 5.3.2008 – XII ZR 22/06, FamRZ 2008, 963 m. Anm. Büttner = FF 2008, 248 m. Anm. Graba = NJW 2008, 1946 m. Anm. Griesche).
Im Rahmen der Berechnung des objektiven Wohnvorteils wurden die Tilgungsleistungen als solche nicht mehr als Abzugsposition anerkannt mit der Begründung, dass sie nur noch zur einseitigen Vermögensbildung eines Ehegatten führen – so bei einer Zugewinngemeinschaft vom Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an.
Die dann erbrachten Tilgungsleistungen wurden lediglich – bei entsprechendem anwaltlichen Sachvortrag – als zulässige Rücklagen für die Altersversorgung anerkannt (st. Rspr. BGH FamRZ 2017, 519 m. Anm. Hauß; FamRZ 2013, 616; BGH, Urt. v. 27.5.2009 – XII ZR 111/08; grundlegend BGH FamRZ 2004, 792), wenn nicht schon durch andere regelmäßige Rücklagen diese Abzugsmöglichkeit ausgeschöpft wurde. Denn der Unterhaltspflichtige darf von seinen Einkünften grundsätzlich neben der gesetzlichen Altersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge betreiben, die unterhaltsrechtlich bis zu 4 % des Bruttoeinkommens (beim Elternunterhalt 5 %) betragen kann (BGH FamRZ 2005, 1817, 1821 f.; FamRZ 2007, 793, 795; s. auch Götsche FuR 2015, 564). Entsprechendes gilt auch für den Unterhaltsberechtigten.
b) Neuere Rechtsprechung
aa) Entscheidung des BGH zum Elternunterhalt
Der Beschluss des BGH vom 18.1.2017 (XII ZB 118/16, ZAP EN-Nr. 253/2017 = FamRZ 2017, 519 m. Anm. Hauß; vgl. auch BGH, Beschl. v. 4.7.2018 – XII ZB 448/17, FamRZ 2018, 1506; ausführlich Borth FamRZ 2017, 682; ders. FamRZ 2019, 160) befasst sich auf den ersten Blick nur mit der Frage von Tilgungsleistungen und Aufwendungen für die zusätzliche Altersvorsorge beim Elternunterhalt. Die Leitsätze dieser Entscheidung lauten:
Zitat
- Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert.
- Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen.
Konkret bedeutet dies, dass die Tilgung bis zur Höhe des vollen Wohnvorteils unterhaltsrechtlich angerechnet wird und dann noch darüber hinaus die Möglichkeit besteht, weitere Tilgungsleistungen bis zur Obergrenze von 5 % des Jahresbruttoeinkommens als zusätzliche Altersvorsorge abzusetzen.
Dies lässt sich anhand eines Berechnungsbeispiels verdeutlichen:
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Anrechnung beim Unterhalt: |
Wohnvorteil: |
600,00 EUR |
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600,00 EUR |
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Zinsen: |
450,00 EUR |
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- 450,00 EUR |
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Tilgung: |
550,00 EUR |
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- 150,00 EUR |
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verbleibender Wohnvorteil: |
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0,00 EUR |
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Die Tilgungsleistungen können – nach Abzug der Zinsen (450 EUR) – nur bis zur Höhe des Wohnvorteils berücksichtigt werden, also hier i.H.v. 150 EUR. Der Restbetrag von mtl. 400 EUR kann für die auf eine zusätzliche Altersvorsorge eingesetzt werden, hier i.H.v. jährlich 4.800 EUR.
Die Obergrenze für die Anrechnung des zulässigen Einsatzes für die zusätzliche Altersvorsorge beträgt beim Elternunterhalt 5 % des Jahresbruttoeinkommens des Vorjahres. Daraus folgt, dass die den Wohnwert und eine zusätzliche Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens übersteigenden Tilgungsleistungen daher grundsätzlich nicht absetzbar sind (BGH, Beschl. v. 18.1.2017 – XII ZB 118/16, a.a.O.).
Bei einem Jahresbruttoeinkommen von 150.000 EUR beträgt die Obergrenze folglich 7.500 EUR. Diese wird in o.g. Beispiel nicht überschritten, so dass bei der Unterhaltsberechnung monatlich 400 EUR für eine zusätzliche Altersvorsorge in Abzug gebracht werden können. Insgesamt können also auf diesem Weg die gesamten Belastungen der Wohnung (Zins und Tilgung) i.H.v. 1.000 EUR in Abzug gebracht werden.
Beläuft sich dagegen das Jahresbruttoeinkommen auf 80.000 EUR, beträgt die Jahresobergrenze lediglich 4.000 EUR. Abzugsfähig sind demnach nur monatlich 333,33 EUR. Folglich können insgesamt an Belastungen der Wohnung 933,33 EUR (Zins 450 EUR, Tilgungsleistungen über den Wohnvorteil 150 EUR, zusätzliche Altersvorsorge 333,33 EUR) in Abzug gebracht werden. Insgesamt wäre damit ein Tilgungsanteil von 483,33 EUR unterhaltsrechtlich ...