a) Fiktive Abrechnung, Verweisung auf günstigere Reparaturmöglichkeit
Bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB auf diese verweisen lassen. Dies gilt auch dann, wenn der Reparaturkostenkalkulation des von ihm beauftragten Sachverständigen bereits mittlere ortsübliche Sätze nicht markengebundener Fachwerkstätten zugrunde liegen. Es kann keinen Unterschied machen, ob im Privatgutachten von durchschnittlichen regionalen Stundenverrechnungssätzen markengebundener oder freier Fachwerkstätten ausgegangen worden ist. Die Frage der "Ersatzfähigkeit der UPE-Aufschläge" entscheidet sich nach den allgemeinen Grundsätzen zur Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten (BGH NJW 2019, 852 m. Anm. Gail = DAR 2019, 79 m. Bespr. Engel 176; zur Verweisung auf eine freie Fachwerkstatt LG Düsseldorf VRR 11/2018, 16 [Nugel]). Gegen die einhellige Rechtsprechung will das LG Darmstadt (DAR 2019, 47 m. Anm. Greger = NZV 2019, 91 m. abl. Anm. Pletter, n. rkr.) unter Bezugnahme auf BGH (NJW 2018, 1463 zum Werkvertragsrecht) die fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht mehr zulassen. Verbringungskosten sind bei fiktiver Abrechnung nicht erstattungsfähig (KG NZV 2018, 580 [Pletter]; eingehend zu Grundlagen und aktuellen Entwicklungen der fiktiven Schadensabrechnung Freymann zfs 2019, 4 sowie Geipel ZAP Kolumne 6/2019, S. 279).
b) Umsatzsteuer
Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, ist die im Rahmen einer Ersatzbeschaffung angefallene Umsatzsteuer nicht ersatzfähig, auch nicht in Höhe des im Schadensgutachten zugrunde gelegten Umsatzsteueranteils. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig (BGH DAR 2019, 81 = zfs 2019, 143 m. Anm. Diehl).
c) Vorschäden
Weist das wiederholt in einen Unfall verwickelte Fahrzeug (beseitigte) Vorschäden auf, die den behaupteten Schadensbereich überlagern, muss der Geschädigte bei streitiger Ursächlichkeit des neuerlichen Unfallereignisses nicht nur den Umfang der Vorschäden, sondern auch die in der Vergangenheit zu deren Beseitigung erforderlichen und tatsächlich durchgeführten Reparaturmaßnahmen darlegen und nach § 286 ZPO beweisen (OLG Naumburg DAR 2018, 629). Der Geschädigte hat auch dann zum Umfang eines Vorschadens und zu durchgeführten Reparaturmaßnahmen vorzutragen, wenn der Vorschaden zwar keine überlagernden Schadensbereiche betrifft, aber wegen seines Umfangs und seiner Höhe für die Wertbestimmung des Fahrzeugs von entscheidender Bedeutung ist und auch eine Abrechnung auf Basis eines Totalschadens in Betracht kommt. Fehlt es an einem solchen Vortrag, ist das Gericht nicht gehalten, von sich aus durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens in eine Beweisaufnahme einzutreten, die auf eine bloße Ausforschung hinauslaufen würde. Ein vom Geschädigten eingeholtes Sachverständigengutachten, bei dem der Sachverständige keine Kenntnis von einem wertrelevanten Vorschaden und den genau betroffenen Reparaturmaßnahmen hatte, stellt keine taugliche Regulierungsgrundlage dar und der Sachverständige ist auch von sich aus nicht verpflichtet, weitere Ermittlungen zu einem ihm verschwiegenen Vorschaden vorzunehmen (OLG Hamm VRR 12/2018, 8 [Nugel]).
d) Ersatzanspruch des Leasinggebers
Verlangt der Leasinggeber vom Schädiger den Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands, ist für die Ermittlung des Restwerts der regionale Markt am Ort des Leasingnehmers nicht maßgeblich. Der Leasinggesellschaft ist es vielmehr zumutbar, selbst oder aber über die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit eingeschalteten Autohäuser Zugriff auf den Sondermarkt der Restwertaufkäufer im Internet zu nehmen. Sie hat ein so ermitteltes günstigeres Restwertangebot ihrer Abrechnung zugrunde zu legen (OLG Düsseldorf NJW 2018, 2994; Ansprüche nach einem Verkehrsunfall mit einem geleasten oder finanzierten Fahrzeug beschreibt Schiemann NZV 2019, 5).
e) Sachverständigenkosten
Legt der Geschädigte oder der an seine Stelle getretene Zessionar lediglich die unbeglichene Rechnung über die Sachverständigenkosten vor, genügt ein einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch den beklagten Schädiger oder Haftpflichtversicherer, wenn nicht der Geschädigte oder der Zessionar andere konkrete Anhaltspunkte für den erforderlichen Herstellungsaufwand unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten beibringt (BGH NJW 2019, 430 = NZV 2019, 34 m. Anm. Almeroth; DAR 2018, 674 m. Anm. Sieger).
Eine in einem Vertrag über die Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens enthaltene formularmäßige Klausel, nach der der geschädigte Auftraggeber dem Sachverständigen in Bezug auf dessen Honoraranspruch "zur Sicherung" und "erfüllungshalber" seinen auf Ersatz der Sachverständigenkosten gerichteten Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger abtritt, ist (jedenfalls dann) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, wenn die Klausel zugleich die Regelung vorsieht: "Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des Sachverständigen aus diesem ...