a) Ermittlung des Haushaltsführungsschadens (auch zum Schmerzensgeld)
Für die Ermittlung des Haushaltsführungsschadens muss der Geschädigte im Einzelnen vortragen, in welchem Umfang er durch die Verletzung in der Erbringung der dafür erforderlichen Leistungen eingeschränkt war. Tabellenwerke zur Berechnung ersetzen den Sachvortrag nicht, dienen aber für den Richter zur Überprüfung der Plausibilität des Parteivortrags. Das OLG Frankfurt hält die dafür bisher zur Verfügung stehenden Quellen (z.B. Pardey, Haushaltsführungsschaden) – gerade im Bereich des Haushaltszuschnitts – für nicht mehr zeitgemäß und orientiert sich an den Tabellen von C. Schah Sedi, Praxishandbuch Haushaltsführungsschaden 2017. Für die fiktive Abrechnung des Schadens erscheint bei einfachen Arbeiten im Haushalt ein Stundensatz von 8,50 EUR angemessen, der aber hinsichtlich des Zuschnitts des Haushalts auf 10 EUR angehoben werden kann. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hält das OLG eine Methode, dies nach der Art der Behandlung (Krankenhaus, Reha) und der Dauer der Beeinträchtigung zu bemessen, für geeignet, eine angemessene und vergleichbare Entschädigung zu errechnen. Die im Handbuch Schmerzensgeld 2013 (Schwintowski/C. Schah Sedi/M. Schah Sedi) unter Berücksichtigung des Grads der Schädigungsfolgen dargelegten Ansätze können dazu dienen (NJW 2019, 442 = DAR 2019, 37 m. Anm. Warmbach u. Engelbrecht = VRR 2/2019, 7 [Schulz-Merkel]).
b) Vermehrte Bedürfnisse
Zu den vermehrten Bedürfnissen i.S.v. § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB gehören sowohl die Kosten für die Beschäftigung einer Pflegeperson als auch der Betreuungsaufwand naher Angehöriger, der über die üblicherweise im Krankheitsfall zu erwartende persönliche Zuwendung innerhalb der Familie hinausgeht. Der ersatzfähige Aufwand zur Befriedigung vermehrter Bedürfnisse bestimmt sich nach den Dispositionen, die ein verständiger Geschädigter in seiner besonderen Lage treffen würde. Kommen zum Ausgleich der Pflegebedürftigkeit verschiedene Möglichkeiten mit unterschiedlichem Kostenaufwand in Betracht, so bestimmt sich die Höhe des Anspruchs danach, welcher Bedarf in der vom Geschädigten in zumutbarer Weise gewählten Lebensgestaltung tatsächlich anfällt. Die Frage, ob der Geschädigte seine Lebensgestaltung in zumutbarer Weise gewählt hat, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Eine für sämtliche Fallgestaltungen geltende Obergrenze in dem Sinne, dass der Ersatz der für die häusliche Pflege anfallenden Kosten generell auf den doppelten Betrag oder ein anderes Vielfaches der jeweiligen Heimunterbringungskosten beschränkt wäre, existiert nicht (BGH NJW 2019, 362 m. Anm. Filthaut; näher zur Abfindung von Personenschäden Luckey NZV 2019, 9; Köck DAR 2019, 2; zu Haftungsfallen für den Rechtsanwalt des Geschädigten bei Anspruchsübergang im Personenschadensrecht Lachner DAR 2018, 609).