(OLG Köln, Urt. v. 5.12.2018 – 5 U 24/18) • Die Höhe des zuzuerkennenden Schmerzensgelds bei einem durch die Geburt entstandenen Schaden hängt in erster Linie von Umfang und Auswirkungen der Gesundheitsschäden ab. Ist einem Kind infolge eines geburtsbedingten und den Behandlern anzulastenden hypoxischen Hirnschadens jegliche Basis für die Entfaltung einer Persönlichkeit genommen, so ist ein Schmerzensgeld an der Obergrenze von derzeit 500.000 EUR per se gerechtfertigt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Schaden dazu führt, dass das Kind weder jemals selbstständig essen und trinken noch sprechen noch sich selbstständig fortbewegen kann und dass eine maximale geistige Beeinträchtigung gegeben ist. Eine im Rahmen einer derartigen Schwerstschädigung vorgenommene weitere „Ausdifferenzierung” und eine damit begründete Reduzierung des Schmerzensgelds um 50.000 EUR sind nicht gerechtfertigt.

ZAP EN-Nr. 290/2019

ZAP F. 1, S. 475–475

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