(OVG Bremen, Urt. v. 29.1.2019 – 1 LC 75/17) • Im Rahmen der leistungsgerechten Ausgestaltung des Betrags zur Anerkennung der Förderleistung von Tagespflegepersonen nach § 23 Abs. 2a S. 2 SGB VIII kommt den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bei der Bestimmung des Begriffs des „Betrags zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung” in § 23 Abs. 2 Nr. 2 Nr. 2 SGB VIII ein gerichtlich lediglich eingeschränkt überprüfbarer Spielraum zu. Sie sind verpflichtet, abschließend zu entscheiden, wie sie den Anerkennungsbetrag berechnen und welche Höhe diesem zukommt. Eine Überschreitung dieses Beurteilungsspielraums ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Anerkennungsbetrag auch für diejenigen Tagespflegepersonen, die zugleich ausgebildete Erzieher/Erzieherinnen sind, bezugnehmend auf diese Qualifikation unterhalb der tariflichen Vergütung festgelegt wird. Es ist nicht zutreffend, anzunehmen, dass bei einer Kindertagepflegeperson, die fünf Kinder gleichzeitig 40 Stunden wöchentlich betreut und einer/eines vollschichtig 39,2 Wochenstunden tätigen Erzieherin/Erziehers in einer Tageseinrichtung in etwa vergleichbare Verhältnisse vorliegen. Der gesetzliche Mindestlohn stellt kein geeignetes Kriterium dar, um die Leistungsgerechtigkeit des Anerkennungsbetrags zu bemessen. Dieser gilt nach § 3 MiLoG lediglich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zu denen Tagespflegepersonen bezeichnenderweise nicht gehören.

ZAP EN-Nr. 318/2019

ZAP F. 1, S. 482–482

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