(OVG NRW, Beschl. v. 9.3.2020 – 19 E 1077/18.A) • Ein Antrag nach § 172 VwGO, der auf die Vollstreckung einer rechtskräftigen oder vorläufig vollstreckbaren Verpflichtung nach § 113 Abs. 5 VwGO zur Bescheidung eines Asylantrags durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gerichtet ist, ist eine "Rechtsstreitigkeit nach diesem Gesetz" i.S.d. § 80 AsylG 1992. Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG 1992 erstreckt sich auf Beschwerden nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG gegen die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG. Der spezialgesetzliche Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG 1992 bleibt durch den mit Wirkung vom 1.8.2013 in das RVG eingefügten § 1 Abs. 3 RVG unberührt.

ZAP EN-Nr. 263/2020

ZAP F. 1, S. 531–532

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