Lange Zeit stand die Tätigkeit des Insolvenzverwalters weitgehend außerhalb jeder berufsrechtlichen Diskussion. Vielmehr begnügt sich der Gesetzgeber in § 56 InsO mit recht rudimentären Regelungen zu Anforderungen an Qualifikation, persönliche Eignung und Bestellungsverfahren. Dieses Defizit will nun der Gesetzgeber beseitigen; im Koalitionsvertrag vom 14.3.2018 heißt es insoweit: "Wir werden gesetzliche Rahmenbedingungen für die Berufszulassung und -ausübung von Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwaltern sowie Sachwalterinnen und Sachwaltern regeln, um im Interesse der Verfahrensbeteiligten eine qualifizierte und zuverlässige Wahrnehmung der Aufgaben sowie effektive Aufsicht zu gewährleisten". Ein konkreter Entwurf zur Neuregelung des Insolvenzverwalterberufsrechts wurde bislang nicht erarbeitet, es gab lediglich einige Vorschläge, wie eine solche Reform angegangen werden könnte (Römermann, ZIP 2018, 1757 ff.; Vallender, ZIP 2019, 158 ff.).
Ein stärker ausgearbeitetes Konzept hat nunmehr Henssler in einer im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung (ARGE) im DAV erstellten Studie entwickelt und insoweit auch konkrete Gesetzesvorschläge unterbreitet (vgl. die Zusammenfassung bei Henssler, NZI 2020, 193 ff.). Henssler warnt vor einer drohenden Überregulierung und weist darauf hin, dass die Mehrzahl der Insolvenzverwalter als Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer tätig sind und folglich ohnehin einem strengen Berufsrecht unterliegen, zumal die Berufsgruppe der Insolvenzverwalter nicht viel mehr als 2000 Mitglieder verzeichnet. Er spricht sich deutlich gegen die Einführung einer eigenständigen Insolvenzverwalterkammer aus, sondern vertritt die Auffassung, dass die erforderliche Berufsaufsicht über Insolvenzverwalter für die ganz überwiegende Mehrzahl der Berufsträger unbürokratisch und kostengünstig von den Berufskammern der Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer übernommen werden kann. Für die kleine Gruppe jener Insolvenzverwalter, die keiner Aufsicht durch die Kammer ihres Grundberufs unterliegen, kann das Zulassungsverfahren und die erforderliche Berufsaufsicht auch anderweitig effektiv sichergestellt werden. Der Vorschlag enthält Mindestanforderungen für den Berufszugang und die Einführung eines bundesweiten nach einheitlichen Kriterien geführten Verzeichnisses der Insolvenzverwalter, Sachwalter und Restrukturierungsbeauftragten.