Bereits zum 1.4.2016 war das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 19.2.2016 (BGBl I, S. 254, 1039) in Kraft getreten. Mit dem in diesem Rahmen neu geschaffenen Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) hatte der Gesetzgeber außergerichtliche Streitbeilegungsstellen geschaffen, die Verbrauchern bei Streitigkeiten mit Unternehmern zur Verfügung stehen (Henssler/Deckenbrock, ZAP 2016, 271, 276 f.). Das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 30.11.2019 (BGBl I, S. 1942) hat nun mit Wirkung zum 1.1.2020 einige Änderungen des Verbraucherstreitbeilegungsverfahrens gebracht (zu Einzelheiten Greger, MDR 2020, 65 ff.).
Zunächst ist die bislang den Bundesländern zugewiesene Aufgabe der ergänzenden Verbraucherschlichtung (Universalschlichtung) auf den Bund übertragen worden. Durch den Betrieb einer bundesweiten Universalschlichtungsstelle (Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle am Zentrum für Schlichtung e.V. mit Sitz in Kehl) soll nunmehr bundesweit eine flächendeckende Infrastruktur für Schlichtungsstellen für Verbraucherstreitigkeiten geschaffen werden. Die Universalschlichtungsstelle selbst wird (subsidiär) tätig, wenn keine andere Verbraucherschlichtungsstelle nach einer anderen Rechtsvorschrift vorrangig zuständig ist. Anders als bislang ist die Universalschlichtungsstelle nicht mehr gehalten, für die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens vom Unternehmer, der zur Teilnahme an dem Streitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet ist, eine Gebühr in kostendeckender Höhe zu verlangen. Darüber hinaus wurden durch das Bundesamt für Justiz anerkannte private Schlichtungsstellen im Versicherungsbereich verpflichtet, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über Geschäftspraktiken von Unternehmen zu unterrichten, die ihnen bei ihrer Schlichtungstätigkeit bekannt geworden sind und die die Interessen einer Vielzahl von Verbrauchern erheblich beeinträchtigen können. Das Änderungsgesetz enthält zudem Regelungen zum Verhältnis der (individuellen) Verbraucherstreitbeilegung und dem (kollektiven) Musterfeststellungsverfahren nach §§ 606 ff. ZPO.